· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Neues zur Realteilung aus Finanzverwaltung und Rechtsprechung
| Die Finanzverwaltung hatte den mehr als zehn Jahre alten Realteilungserlass Ende 2016 erstmals inhaltlich angepasst. Das BMF (20.12.16, IV C 6 - S 2242/07/10002 : 004, BStBl I 17, 36) vertritt zwar nach wie vor die Auffassung, die Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern in ein anderes Gesamthandsvermögen zu Buchwerten sei nicht möglich, hatte seine Auffassung in anderen Punkten der BFH-Rechtsprechung aber angeglichen. Allerdings legte der BFH (16.3.17, IV R 31/14 und BFH 30.3.17, )V R 11/15) nochmals nach. Diese Entscheidungen konnte das BMF natürlich noch nicht berücksichtigen. Der Beitrag erläutert das BMF-Schreiben und geht ‒ wo erforderlich ‒ auch auf die beiden BFH-Entscheidungen ein. |
1. Grundlagen
Zivilrechtlich spricht man von einer Realteilung, wenn eine Personengesellschaft durch Beschluss der Gesellschafter in der Weise beendet wird, dass sie in Erfüllung ihrer Auseinandersetzungsansprüche Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens gemäß ihrem Anteil erhalten.
Der BFH verstand unter einer Realteilung bisher die Aufgabe der Mitunternehmerschaft durch Aufteilung des Gesellschaftsvermögens. Dabei überführt zumindest einer der Mitunternehmer die ihm zugewiesenen Wirtschaftsgüter in ein anderes Betriebsvermögen, das ihm zuzuordnen ist (BFH 11.4.13, III R 32/12, BStBl II 14, 242). Das entscheidende Merkmal der Realteilung vor Inkrafttreten der Regelung in § 16 Abs. 3 S. 2 EStG liegt in der Betriebsaufgabe der Mitunternehmerschaft (BFH 11.4.13, III R 32/12).
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