· Fachbeitrag · Viertes Corona-Steuerhilfegesetz
Das ändert sich für Freiberufler
von Dipl.-Finanzw. Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de
| Der Bundesrat hat im Juni 2022 dem 4. Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt. Mit dem Gesetz sollen zusätzliche Investitionsanreize für Unternehmen geschaffen werden Dabei ergeben sich auch neun steuerliche Verbesserungen für Freiberufler. Der Beitrag zeigt, welche wichtigen Änderungen das sind und welche Vorteile sich in der Praxis ergeben. |
1. Steuerfreier Corona-Bonus für Pflegekräfte
Neben § 3 Nr. 11a EStG (steuerfreier Corona-Bonus von bis zu 1.500 EUR) wird ein neuer § 3 Nr. 11b EStG eingeführt. Danach können Arbeitgeber in der Zeit vom 18.11.21 bis zum 31.12.22 bestimmten Arbeitnehmern zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Coronakrise bis zu 4.500 EUR steuer- und beitragsfrei auszahlen. Teilauszahlungen sind möglich. Voraussetzung ist allerdings, dass die Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt (vgl. § 8 Abs. 4 EStG ‒ eine Gehaltsumwandlung wäre z. B. schädlich). Zudem können nicht alle Arbeitnehmer eines Freiberuflers von der Steuer- und Beitragsfreiheit profitieren. Begünstigt sind nur Arbeitnehmer, welche der Freiberufler in Einrichtungen i. S. d. § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 4, 8, 11 oder Nr. 12 des IfSG oder § 36 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 7 des IfSG beschäftigt (z. B. unter anderem Krankenhäuser, Dialyseeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen, ambulante Pflegedienste oder Rettungsdienste). Arbeitnehmer von Steuerberatern, Rechtsanwälten und Ingenieuren gehen damit leer aus.
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Allgemeinmediziner Dr. Franke beschäftigt fünf Arzthelferinnen. Er hat ihnen bereits im Jahr 2021 einen steuer- und beitragsfreien Corona-Bonus von 1.500 EUR gewährt und möchte sie auch in 2022 finanziell unterstützen.
Lösung: Dr. Franke kann seinen Arzthelferinnen bis zum 31.12.22 steuer- und beitragsfreie Beihilfen i. H. v. jeweils bis zu 4.500 EUR zukommen lassen. Dass sie bereits einen Corona-Bonus von 1.500 EUR erhalten haben, ist unerheblich. |
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