· Fachbeitrag · Einkünftequalifikation
Vermietung eines Arbeitszimmers oder einer als Homeoffice genutzten Wohnung an den Arbeitgeber
von Prof. Dr. Alexander Kratzsch, Bünde
| Das BMF (18.4.19, IV C 1 - S 2211/16/10003 , BStBl I 19, 461) hat dazu Stellung genommen, wie die Vermietung eines Arbeitszimmers oder einer als Homeoffice genutzten Wohnung an den Arbeitgeber steuerlich zu würdigen ist. Der Anlass war, dass der BFH (17.4.18, IX R 9/17, BStBl 19 II, 219) seine Rechtsauffassung zur steuerlichen Beurteilung der Vermietung eines Arbeitszimmers oder einer als Homeoffice genutzten Wohnung durch den Arbeitnehmer an seinen Arbeitgeber geändert hatte, worauf die Finanzverwaltung nun reagieren musste. |
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Steuerfachangestellter A überlässt seinem Arbeitgeber einen Arbeitsraum, um hier an zwei Tagen in der Woche „Homeoffice“ machen zu können. Er erhält hierfür 250 EUR Entgelt/Monat.
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1. Allgemeine Abgrenzung
Fraglich ist, welcher Einkunftsart die Einkünfte aus der Überlassung des Arbeitszimmer an den Arbeitgeber zuzuordnen sind. Maßgeblich für die Zuordnung ist ‒ nach wie vor ‒ in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung erfolgt.
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