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  • · Fachbeitrag · Einkünftequalifikation

    Vermietung eines Arbeitszimmers oder einer als Homeoffice genutzten Wohnung an den Arbeitgeber

    von Prof. Dr. Alexander Kratzsch, Bünde

    | Das BMF (18.4.19, IV C 1 - S 2211/16/10003 , BStBl I 19, 461) hat dazu Stellung genommen, wie die Vermietung eines Arbeitszimmers oder einer als Homeoffice genutzten Wohnung an den Arbeitgeber steuerlich zu würdigen ist. Der Anlass war, dass der BFH (17.4.18, IX R 9/17, BStBl 19 II, 219) seine Rechtsauffassung zur steuerlichen Beurteilung der Vermietung eines Arbeitszimmers oder einer als Homeoffice genutzten Wohnung durch den Arbeitnehmer an seinen Arbeitgeber geändert hatte, worauf die Finanzverwaltung nun reagieren musste. |

     

    • Beispiel

    Steuerfachangestellter A überlässt seinem Arbeitgeber einen Arbeitsraum, um hier an zwei Tagen in der Woche „Homeoffice“ machen zu können. Er erhält hierfür 250 EUR Entgelt/Monat.

     

    • 1. Sind die Aufwendungen des A für den Raum auch über einen Betrag von 1.250 EUR hinaus als Werbungskosten abziehbar?

     

    • 2. Sind auch anteilige Badezimmeraufwendungen (für die anteilige Mitbenutzung) abziehbar?
     

    1. Allgemeine Abgrenzung

    Fraglich ist, welcher Einkunftsart die Einkünfte aus der Überlassung des Arbeitszimmer an den Arbeitgeber zuzuordnen sind. Maßgeblich für die Zuordnung ist ‒ nach wie vor ‒ in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung erfolgt.