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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Das BMF aktualisiert sein Schreiben zu den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

    von StB Jürgen Derlath, Münster

    | Das BMF (6.10.17, IV C 6 - S 2145/07/10002:019) aktualisiert sein bisheriges Schreiben ( BMF 2.3.11, IV C 6 - S 2145/07/10002 , BStBl 11 I S. 195) zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Es geht u.a. auf folgende Fälle ein: die Nutzung des Arbeitszimmers zur Erzielung unterschiedlicher Einkünfte, durch mehrere Steuerpflichtige, zu Ausbildungszwecken, in Zeiten der Nichtbeschäftigung sowie die nicht ganzjährige Nutzung. |

    1. Grundsätze

    Nach einer Einführung in die für einen Abzug von Erwerbsaufwendungen relevanten Grundsätze werden nachfolgend die durch das neue BMF-Schreiben gegenüber seinem bisherigen Schreiben geänderten Gesichtspunkte hervorgehoben.

     

    1.1 Von § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG erfasste Aufwendungen

    Vom Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG werden nach wie vor grundsätzlich sämtliche Aufwendungen erfasst, die mit dem häuslichen Arbeitszimmer im Zusammenhang stehen einschließlich der Aufwendungen für die Einrichtung, allerdings ohne Arbeitsmittel wie z. B. ein Computer, Schreibtisch oder sonstige Arbeitsmittel (BMF 6.10.17, a.a.O., Rz. 8). Einrichtungsgegenstände können (über die AfA) in die Aufwendungen einbezogen werden; Luxusgegenstände, die der Ausschmückung des Zimmers dienen wie z. B. ein wertvolles Gemälde oder andere Kunstgegenstände, sind dagegen nach § 12 Nr. 1 EStG als sog. gemischte Aufwendungen vom Abzug ausgeschlossen, selbst wenn das Zimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen bzw. betrieblichen Tätigkeit darstellt.