· Fachbeitrag · Elektrofahrzeuge und Fahrräder
Ertragsteuerliche Begünstigungen gelten nicht bei der Umsatzsteuer
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de
| Nutzt ein Freiberufler (Hybrid)Elektrofahrzeuge, E-Bikes und Fahrräder auch privat, finden viele ertragsteuerliche Begünstigungen Anwendung. Gleiches gilt, wenn ein Freiberufler seinem Arbeitnehmer ein E-Bike oder Fahrrad zur privaten Nutzung überlässt. Ob die Begünstigungen auch für die Umsatzsteuer gelten, war bislang umstritten. Das BMF (7.2.22 III C 2 - S 7300/19/10004 :001) schafft nun Klarheit. |
1. Ertragsteuerliche Privatnutzung durch den Unternehmer
Bei einem dem Betriebsvermögen zugeordneten Kraftfahrzeug sind sämtliche Aufwendungen als Betriebsausgabe abzugsfähig. Die private Mitbenutzung des Fahrzeugs durch den Freiberufler wird in ertragsteuerlicher Hinsicht als Entnahme erfasst, wobei sich die Bewertung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG richtet. Regelmäßig findet dabei die pauschale 1 %-Methode Anwendung. Für jeden Monat der Privatnutzung sind pauschal 1 % des Bruttolistenpreises als Entnahme zu versteuern.
Vorteile ergeben sich bei Nutzung eines (Hybrid)Elektrofahrzeugs. In vielen Fällen wird der Bruttolistenpreis halbiert oder geviertelt und die aus der Privatnutzung resultierende Steuerbelastung sinkt. Mit der Regelung soll die Elektromobilität gesteigert und der CO2-Ausstoß verringert werden.
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