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  • · Fachbeitrag · Finanzverwaltung

    Der neue Erlass zur Realteilung

    | Die Finanzverwaltung hat den mehr als zehn Jahre alten Realteilungserlass erstmals inhaltlich angepasst. In der aktuellen Fassung vertritt das BMF (20.12.16, IV C 6 - S 2242/07/10002 : 004, BStBl I 17, 36) zwar nach wie vor die Auffassung, die Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern in ein anderes Gesamthandsvermögen zu Buchwerten sei nicht möglich. Es gleicht seine Auffassung allerdings insbesondere in einem Punkt im Zusammenhang mit dem Ausscheiden von Gesellschaftern an die BFH-Rechtsprechung an. |

    1. Grundlagen

    Zivilrechtlich spricht man von einer Realteilung, wenn eine Personengesellschaft durch Beschluss der Gesellschafter in der Weise beendet wird, dass sie in Erfüllung ihrer Auseinandersetzungsansprüche Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens gemäß ihrem Anteil erhalten.

     

    Der BFH verstand unter einer Realteilung bisher die Aufgabe der Mitunternehmerschaft durch Aufteilung des Gesellschaftsvermögens. Dabei überführt zumindest einer der Mitunternehmer die ihm zugewiesenen Wirtschaftsgüter in ein anderes Betriebsvermögen, das ihm zuzuordnen ist (BFH 11.4.13, III R 32/12, BStBl II 14, 242). Das entscheidende Merkmal der Realteilung vor Inkrafttreten der Regelung in § 16 Abs. 3 S. 2 EStG liegt in der Betriebsaufgabe der Mitunternehmerschaft (BFH 11.4.13, III R 32/12).