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Verteilung der Einmalzuzahlung eines Arbeitnehmers auf die vereinbarte Nutzungsdauer
von StB Christian Herold, Herten, www.herold-steuerrat.de
| Der BFH (16.12.20, VI R 19/18) hat entgegen der Auffassung des BMF entschieden, dass eine einmalige Zuzahlung zu den Anschaffungskosten eines Firmenwagens ‒ statt im Jahr der Zuzahlung und ggf. im Folgejahr ‒ ratierlich auf eine vereinbarte Nutzungsdauer zu verteilen ist und so den geldwerten Vorteil über die gesamte Nutzungsdauer mindert. Voraussetzung hierfür ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur voraussichtlichen Nutzungsdauer des Fahrzeugs und zur Verteilung der Zuzahlung. |
Auffassung der Finanzverwaltung
Bei Anwendung der 1 %-Pauschalmethode wird die Zuzahlung auf den ermittelten Nutzungswert angerechnet und vermindert somit den steuerpflichtigen geldwerten Vorteil. Nach Auffassung der Finanzverwaltung erfolgt die Anrechnung zunächst im Jahr der Zahlung. Falls die Zuzahlung höher ist als der Nutzungswert, kann der übersteigende Betrag im folgenden Jahr und ggf. in nachfolgenden Jahren auf den steuerpflichtigen Nutzungswert angerechnet werden (BMF 4.4.18, BStBl I 18, 592, Tz. 61; R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 S. 2 und 3 LStR).
Begründung des BFH
Nach Auffassung des BFH ist die Einmalzuzahlung gleichmäßig auf den vereinbarten Zeitraum aufzuteilen. Die gleichmäßige Aufteilung stellt eine nach den wirtschaftlichen Gegebenheiten mögliche Gestaltung dar. Durch sie wird die Zuzahlung gleichmäßig auf die von den Vertragsparteien zugrunde gelegte voraussichtliche Dauer der Kfz-Überlassung verteilt. Die vereinbarte zeitliche Aufteilung erscheint weder willkürlich noch widerspricht sie den wirtschaftlichen (Wert-)Verhältnissen. Zudem trägt die gleichmäßige Verteilung der Zuzahlung über die (voraussichtliche) Dauer der Kfz-Überlassung dem maßgeblichen steuerrechtlichen Rechtsgrund für die vorteilsmindernde Berücksichtigung der Zuzahlung Rechnung. Denn auch insoweit besteht der geldwerte Vorteil, den der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zuwendet, nur in Höhe der Differenz zwischen dem Wert der Kfz-Überlassung und der Zuzahlung.
Die Art und Weise der Zahlung (monatlich, jährlich oder als Einmalbetrag für einen längeren Zeitraum) ist für die Frage der Bereicherung des Arbeitnehmers ohne Bedeutung. Vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine solche gleichmäßige Verteilung der Zuzahlung, ist sie der Besteuerung folglich zugrunde zu legen.
Die Vorschrift des § 11 EStG steht dem nicht entgegen. Damit werden (nur) der Zufluss von Einnahmen und der Abfluss von Werbungskosten geregelt. Auf die Vorteilsbewertung nach § 8 Abs. 2 S. 2 bis 5 EStG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG ist § 11 EStG nicht anwendbar.
Die Gestaltung ist auch nicht rechtsmissbräuchlich. Zwar führte im Urteilssachverhalt die gleichmäßige Verteilung der Zuzahlung dazu, dass der Arbeitslohn gemäß § 40a Abs. 2 EStG pauschal besteuert werden konnte; denn der Arbeitnehmer rutschte unter die Geringfügigkeitsschwelle. § 42 Abs. 1 AO war aber dennoch nicht erfüllt, denn der Gesetzgeber räumt Arbeitgebern die Möglichkeit ein, bei einer geringfügigen Beschäftigung die Lohnsteuer mit 2 % des Arbeitsentgelts zu pauschalieren. Die Ausübung eines gesetzlichen Wahlrechts ist keine unangemessene Gestaltung zulasten des Fiskus.
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Der Freiberufler Steuerle überlässt einem Arbeitnehmer einen Firmenwagen (Bruttolistenpreis: 57.000 EUR) auch zur privaten Nutzung. Der Mitarbeiter leistet zu den Anschaffungskosten eine einmalige Zuzahlung von 20.000 EUR, die lt. Vereinbarung auf eine Nutzungsdauer von 96 Monaten (8 Jh.) zu verteilen ist. Der private Nutzungswert beträgt 570 EUR p. m. (6.840 EUR p.a.). Entgegen der Auffassung des FA soll die Zuzahlung entsprechend der vereinbarten Nutzungsdauer auf den geldwerten Vorteil angerechnet werden. Das sind 208 EUR p. m. (2.496 EUR p. a.). Der geldwerte Vorteil beträgt p. m. 570 EUR ./. 208 EUR = 362 EUR (4.344 EUR p. a.). | |||||
So rechnet bisher der Fiskus | Neu: So rechnet der BFH | ||||
Zuzahlung des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten Nutzungswert beträgt: 570 EUR × 12 = 6.840 EUR | 20.000 EUR | 20.000 EUR | |||
Im 1. Jahr: | anzurechnen auf Nutzungswert | ./. 6.840 EUR | ./. 2.496 EUR | ||
zu versteuern als Nutzungswert | 0 EUR | 4.344 EUR | |||
Im 2. Jahr: | anzurechnen auf Nutzungswert | ./. 6.840 EUR | ./. 2.496 EUR | ||
zu versteuern als Nutzungswert | 0 EUR | 4.344 EUR | |||
Restbetrag | = 6.320 EUR | ||||
Im 3. Jahr: | anzurechnen auf Nutzungswert | ./. 6.320 EUR | ./. 2.496 EUR | ||
zu versteuern als Nutzungswert | 520 EUR | 4.344 EUR | |||
Ab dem 4. Jahr: | anzurechnen pro Jahr | 0 EUR | ./. 2.496 EUR | ||
zu versteuern pro Jahr | 6.840 EUR | 4.344 EUR |
Beachten Sie | Die hier beschriebene Verteilung der Zuzahlung über die gesamte Nutzungsdauer des Firmenwagens ist besonders vorteilhaft, wenn der Arbeitslohn mitsamt des geldwerten Vorteils aus dem „Sachbezug Firmenwagen“ innerhalb der Geringfügigkeitsgrenze bleibt (monatlich 450 EUR) und deshalb für den Arbeitnehmer gänzlich steuer- und sozialversicherungsfrei ist. Der Arbeitgeber hat für den Verdienst lediglich die Pauschalabgabe von 30 % (inklusive 2 % Steuer) abzuführen.
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Das Gehalt beträgt monatlich 75 EUR zzgl. einem geldwerten Vorteil für den Firmenwagen i. H. v. 362 EUR, also 437 EUR. Vor Abzug der monatlichen 208 EUR betrug der geldwerte Vorteil wie im ersten Beispiel 570 EUR. |
Doch Vorsicht: Bei der Überlassung eines Kfz an mitarbeitende Angehörige muss ein betrieblicher Grund für die Gestellung des Firmenwagens vorliegen, da sonst das Arbeitsverhältnis insgesamt angezweifelt werden könnte (BFH 10.10.18, X R 44 45/17). Vor Übertreibungen sei daher gewarnt.