· Fachbeitrag · Gesellschafterwechsel
Sonderfälle des Gesellschafteraustritts aus einer Gemeinschaftspraxis
von Alfred P. Röhrig, Bad Honnef, www.steuerberatungskanzlei-roehrig.de
| Der Austritt aus einer Gemeinschaftspraxis kann unterschiedliche Gründe haben. Oft ist er auch mit einem Gesellschafterwechsel verbunden. Der Beitrag befasst sich mit 4 Sonderfällen: 1. Ein Gesellschafter tritt aus, nimmt den Patientenstamm mit und leistet den anderen einen Spitzenausgleich. 2. Die verbleibenden Gesellschafter erwerben den Anteil des Ausscheidenden und veräußern ihn anschließend an den Eintretenden. 3. Der ausscheidende Gesellschafter wechselt in eine andere Gemeinschaftspraxis. 4. Das Abfindungsguthaben bei Austritt wird vorzeitig abgezinst ausgezahlt. |
1. Ausscheiden gegen Spitzenausgleich
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Die Gemeinschaftspraxis ‒ bestehend aus den Ärzten A-B-C-D ‒ möchte sich in der Weise auseinandersetzen, dass B aus der Gemeinschaftspraxis ausscheidet und dabei die von ihm betreuten Patienten mitnimmt. Ein Teilbetrieb im ertragsteuerlichen Sinn liegt nicht vor. Die Beteiligten sind sich darin einig, dass B einen Spitzenausgleich an die verbliebenen Gesellschafter leistet. |
1.1 Realteilung oder § 6 Abs. 5 S. 3 EStG
Fraglich ist zurzeit, ob sich das Ausscheiden des B (unterstellt es liegen keine Teilbetriebe im ertragsteuerlichen Sinn vor) als eine Realteilung oder als ein Fall des § 6 Abs. 5 S. 3 EStG darstellt. Der BFH (30.3.17, IV R 11/15, DStR 17, 1376) ist in einer parallelen Fallgestaltung zur Annahme einer Realteilung gelangt. Die Finanzbehörden haben diese Entscheidung bisher jedoch nicht im BStBl Teil II veröffentlicht. Hiermit geben die Finanzbehörden zu erkennen, dass sie die Entscheidung des BFH bisher nicht anwenden möchten. Somit muss zurzeit davon ausgegangen werden, dass die Finanzbehörden von einem Anwendungsfall des § 6 Abs. 5 S. 3 EStG ausgehen.
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