· Nachricht · Gestaltungen mit dem Praxis-Kfz
Wann ist der Pkw Praxis- bzw. Privatvermögen?
von StB Frank Kuhnert, Krefeld, vpmed.de
| Immer wieder taucht die Frage auf, wie der Arzt den Pkw am besten steuerlich absetzen kann. Die Antwort hängt von vielen Faktoren ab. Nicht immer ist es günstiger, den Pkw dem Praxisvermögen zuzuordnen. Ihn im Privatbereich zu belassen, kann in vielen Fällen vorteilhafter sein. In jedem Falle sollte vorher durchgerechnet werden, welche Alternative die größten steuerliche Vorteile bietet. Doch wonach richtet es sich eigentlich, ob der Pkw Praxis- oder Privatvermögen ist? |
Welche Vermögenszuordnungen gibt es steuerlich?
Um dies bestimmen zu können, müssen zunächst die Fahrten analysiert werden.
- Zwingend Praxisvermögen: Wird das Fahrzeug zu mehr als 50 % für Fahrten, die mit der ärztlichen Tätigkeit zusammenhängen (z.B. Hausbesuche, Bank, Steuerberater, Fortbildungen) genutzt, ist der Pkw „notwendiges BetriebsvermögenP“. Das Auto gehört zwingend zum Praxisvermögen. Zu den betrieblichen Fahrten zählen hierbei auch die Fahrten zwischen Wohnung und Praxis.
- Wahlweise Praxis- bzw. Privatvermögen: Liegt die betriebliche Nutzung zwischen 10 % und 50 %, besteht ein Wahlrecht, den Pkw im Privatvermögen zu belassen oder ihn in das Praxisvermögen zu übernehmen.
- Zwingend Privatvermögen: Wird das Fahrzeug zu mehr als 90 % für private Zwecke genutzt, gehört es zur privaten Sphäre.
Wofür ist diese Zuordnung wichtig?
Die Zuordnung entscheidet darüber, in welchem Umfang steuerlich relevante Aufwendungen und ggf. auch Erträge anfallen:
- Bleibt der Pkw im Privatvermögen, können (nur) die betrieblich veranlassten Fahrtkosten in der Gewinnermittlung der Praxis abgezogen werden. Die Anschaffungskosten und ein Gewinn oder Verlust aus dem Verkauf werden steuerlich nicht erfasst.
- Wird das Auto dem Betriebsvermögen der Praxis zugeordnet, sind der Verkauf oder die Entnahme des Pkw in den Privatbereich, z.B. wenn der Wagen einem Familienmitglied geschenkt wird, steuerpflichtige Vorgänge. Wird der Pkw auch privat genutzt, muss hierfür ein Nutzungsvorteil versteuert werden.
Wie wird die Nutzung konkret ermittelt?
Die Fahrten sollten über einen repräsentativen Zeitraum (mindestens drei Monate) dokumentiert werden, um zu sehen, wie hoch die einzelnen Nutzungsanteile sind.
Repräsentativ ist ein Zeitraum, wenn er das normale, regelmäßige Fahrverhalten widerspiegelt. Das bedeutet, es sollte sich nicht um Monate handeln, in denen eine lange private Urlaubsfahrt lag oder besonders viele, weit entfernte Fortbildungen besucht wurden. Formlose Aufzeichnungen über drei Monate sind für eine erste Einstufung ausreichend. Es muss also kein Fahrtenbuch geführt werden, sondern es reicht z.B. in einer Excel-Tabelle oder auf einem Zettel die Fahrten zu notieren. Die Aufzeichnungen müssen nur wiederholt werden, wenn das Fahrzeug gewechselt wird oder sich die Verhältnisse ändern (z.B. durch Umzug).
PRAXISHINWEIS | Zum Nachweis reicht es aus, den Kilometerstand zu Beginn und zum Ende des Aufzeichnungszeitraums zu notieren und anzugeben, wie viele der im Aufzeichnungszeitraum gefahrenen Kilometer
Hieraus ermittelt sich dann ein Nutzungsanteil für betrieblich veranlasste (inkl. der Fahrten zwischen Wohnung und Praxis) und für privat veranlasste Fahrten. |
Weiterführende HinweisE
- Wenn der PKW dem Praxis- oder dem Privatvermögen zugeordnet werden kann (Kuhnert, PFB online, 27.9.13, http://www.iww.de/pfb/steuergestaltung/gestaltungen-mit-dem-praxis-kfz-wenn-der-pkw-dem-praxis-oder-dem-privatvermoegen-zugeordnet-werden-kann-n69899)
- Wenn der PKW zum notwendigen Praxisvermögen gehört (Kuhnert, PFB online 26.9.13, http://www.iww.de/pfb/steuergestaltung/gestaltungen-mit-dem-praxis-kfz-wenn-der-pkw-zum-notwendigen-praxisvermoegen-gehoert-n69791)
- Das ordnungsgemäße Fahrtenbuch (Kuhnert, PFB online 31.7.13, http://www.iww.de/pfb/steuergestaltung/praxis-kfz-das-ordnungsgemaesse-fahrtenbuch-n68547