· Nachricht · Gestaltungen mit dem Praxis-Kfz
Wenn der PKW dem Praxis- oder dem Privatvermögen zugeordnet werden kann
von StB Frank Kuhnert, Krefeld, vpmed.de
| Wird der Pkw zwischen 10 % und 50 % für rein betriebliche Fahrten sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Praxis genutzt, stellt sich die Frage, ob es für vorteilhafter ist, den Pkw als (gewillkürtes) Praxisvermögen zu behandeln oder ihn im Privatvermögen zu belassen. |
Wann ist es sinnvoll den PKW ins Praxisvermögen zu nehmen?
Ein wichtiger Indikator ist der Gewinn, der am Ende der Haltedauer bei Verkauf des Fahrzeugs voraussichtlich erzielt wird. Denn dieser ist steuerpflichtig, wenn der Wagen zum Praxisvermögen gehört. Je wertbeständiger das Fahrzeug ist, desto höher wird auch der Veräußerungsgewinn ausfallen. Der Veräußerungsgewinn ist die Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem steuerlichen Buchwert (der regelmäßig nach sechs Jahren 0,00 EUR beträgt). Was vorteilhafter ist, kann jedoch nur eine genaue Vergleichsrechnung sagen.
Wie werden Kfz-Aufwendungen erfasst?
Je nach dem, ob sich der Pkw im Praxisvermögen oder im Privatvermögen befindet, wird unterschiedlich vorgegangen.
Der Pkw ist im Praxisvermögen
Die laufenden Kfz-Kosten werden zunächst vollständig erfasst und anschließend in Höhe der Privatnutzung in voller Höhe bzw. für die Fahrten zwischen Wohnung und Praxis abzüglich Entfernungspauschale neutralisiert.
Für die Ermittlung des privaten Anteils gibt es zwei Möglichkeiten.
- Fahrtenbuchmethode: Alle Fahrten des Jahres werden einzeln nach privater und betrieblicher Veranlassung aufgezeichnet und am Ende des Jahres wird der Anteil der privaten Fahrten.
- Repräsentative Nutzungsverhältnisse: Alternativ und mit weniger Aufwand können auch die Nutzungsanteile für private und betriebliche Fahrten aus den Aufzeichnungen über den repräsentativen Zeitraum angewendet werden.
PRAXISHINWEIS | Wichtig zu wissen ist, die private Nutzung des Pkw kann nicht nach der Ein-Prozent-Regelung angesetzt werden, wenn der Pkw zum gewillkürten Praxisvermögen zählt. |
Der Pkw ist im Privatvermögen
Der Vorteil, den Pkw im Privatvermögen zu halten, liegt darin, dass keine Steuern auf den Veräußerungs- bzw. Entnahmegewinn anfallen, wenn der Wagen verkauft oder z.B. einem Familienangehörigen geschenkt wird (Entnahme).
Bleibt der Wagen im Privatvermögen, werden betriebliche Fahrten grundsätzlich pauschal mit 0,30 EUR je Kilometer angesetzt. Für Fahrten zwischen Wohnung und Praxis gilt dieser Pauschalsatz nur für die einfache Entfernung (Entfernungskilometer).
Alternativ können die rein betrieblichen Fahrten auch mit dem tatsächlichen Kostensatz angesetzt werden, der sich aus der Summe aller Kfz-Kosten (inkl. Abschreibung) eines Jahres dividiert durch die gesamte Fahrleistung (km) ergibt. Dieser Kostenfaktor wird mit den betrieblich gefahrenen Kilometern multipliziert.
Weiterführende Hinweise
- Wenn der Pkw zum notwendigen Praxisvermögen gehört (Kuhnert, PFB online, 26.9.13, http://www.iww.de/pfb/steuergestaltung/gestaltungen-mit-dem-praxis-kfz-wenn-der-pkw-zum-notwendigen-praxisvermoegen-gehoert-n69791)
- Wann ist der Pkw Praxis- bzw. Privatvermögen? (Kuhnert, PFB online, 25.9.13, http://www.iww.de/pfb/steuergestaltung/gestaltungen-mit-dem-praxis-kfz-wann-ist-der-pkw-praxis-bzw-privatvermoegen-n69739)
- Das ordnungsgemäße Fahrtenbuch (Kuhnert, PFB online 31.7.13, http://www.iww.de/pfb/steuergestaltung/praxis-kfz-das-ordnungsgemaesse-fahrtenbuch-n68547)