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  • · Nachricht · Gestaltungen mit dem Praxis-Kfz

    Wenn der Pkw zum notwendigen Praxisvermögen gehört

    von StB Frank Kuhnert, Krefeld, vpmed.de 

    | Wird der Pkw zu mehr als 50 % für die Praxis genutzt, können grundsätzlich alle Kosten, die für das Fahrzeug anfallen, als Praxiskosten angesetzt werden (z.B. Benzin, Autowäsche, KFZ-Steuer, Versicherung, Leasingkosten, Reparaturen, Garagenmiete, Abschreibung (i.d.R. sechs Jahre). Allerdings müssen die Kosten, die auf die private Nutzung entfallen, herausgerechnet werden.  |

    Wie wird der private Nutzungsanteil ermittelt?

    Gehört der Pkw zwingend in das Praxisvermögen, kann die Privatnutzung auf zwei Arten ermittelt werden, mittels der (pauschalen) Ein-Prozent-Regelung oder der (exakten) Fahrtenbuchmethode. Dieses Wahlrecht kann auch erst im Nachhinein in der Steuererklärung ausgeübt werden,dann muss allerdings „prophylaktisch“ ein Fahrtenbuch geführt werden.

    Die Ein-Prozent-Regelung

    Am bequemsten (und oft auch am teuersten) ist die pauschale Ein-ProzentRegelung, da man sich hier - nach Ablauf des repräsentativen Zeitraums von drei Monaten - nicht mehr um regelmäßige Aufzeichnungen kümmern muss. Es werden 1 % des inländischen Bruttolistenpreises (einschließlich Sonderausstattung und Umsatzsteuer) im Zeitpunkt der Erstzulassung (also unabhängig davon, ob es ein Neu- oder Gebrauchtwagen ist ) monatlich als Praxiseinnahme erfasst. Per Saldo werden so die unterjährig gebuchten Pkw-Kosten also wieder gekürzt.

     

    Zusätzlich wird steuerlich noch eine Korrektur für die Fahrten zwischen Wohnung und Praxis vorgenommen. Diese Fahrtkosten des täglichen Arbeitsweges sollen für alle Steuerpflichtige - egal ob selbstständig oder angestellt - nur in Höhe der Entfernungspauschale von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer steuerlich ansetzbar sein.

     

    • Beispiel

    Ein Arzt fährt einen Pkw mit einem Brutto-Listenneupreis in Höhe von 60.000 EUR und wohnt 20 km von der eigenen Praxis entfernt.

     

    1 % x 12 Monate x 60.000 EUR

    7.200 EUR

    0,03 % x 12 Monate x 60.000 EUR x 20 km

    4.320 EUR

    20 km x 230 Arbeitstage x 0,30 EUR

    -1.380 EUR

    als Einnahme zu versteuern:

    10.140 EUR

     

    Errechnet sich durch die Ein-Prozent-Regelung ein Wert für die Privatnutzung, der höher ist als die tatsächlichen Pkw-Kosten, greift die Kostendeckelung. Diese Deckelung bewirkt,dass lediglich eine Privatnutzung einschließlich Fahrten Wohnung-Praxis in Höhe der tatsächlichen Pkw-Kosten abzüglich Entfernungspauschale gegengerechnet wird. Im ungünstigsten Fall werden damit also alle tatsächlichen Pkw-Kosten neutralisiert, aber kein künstlicher Gewinn generiert.

     

    PRAXISHINWEIS | Gerade bei Gebrauchtwagen kann die Kostendeckelung greifen, da Gebrauchtwagen in der Regel geringere laufende Kosten produzieren, im Gegenzug aber eine hohe private Nutzungseinnahme bewirken, da es immer auf den Bruttolistenpreis bei der Erstzulassung ankommt. Im Ergebnis verbleibt dann nur die Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer für Fahrten zwischen Wohnung und Praxis als Betriebsausgabe.

     

    Die Fahrtenbuchmethode

    Mit dem Fahrtenbuchs lassen sich die exakten prozentualen Anteile der privaten und betrieblichen Fahrten eines Jahres an der Jahresgesamtfahrleistung ermitteln. Für die Privatnutzung wird ein dem privaten Nutzungsanteil entsprechender Prozentsatz der gesamten Pkw-Kosten als Praxiseinnahme steuerlich erfasst.

     

    • Beispiel

    Von den im letzten Jahr gefahrenen Kilometern eines Arztes entfielen 30 % auf Fahrten zwischen Wohnung und Praxis und 10 % auf Privatfahrten. Insgesamt entstanden Pkw-Kosten i.H. von 20.000 EUR. Der Arzt wohnt 10 km von der eigenen Praxis entfernt.

     

    10 % x 20.000 EUR

    2.000 EUR

    30 % x 20.000 EUR

    6.000 EUR

    10 km x 230 Arbeitstage x 0,30 EUR =

    -690 EUR

    als Einnahme zu versteuern:

    7.310 EUR

     

    Die Fahrtenbuchmethode ist i.d. Regel dann vorteilhaft, wenn der Pkw fast ausschließlich betrieblich bzw. selten privat genutzt wird, die Pkw-Kosten sehr gering sind oder der Listenpreis des Fahrzeugs sehr hoch ist.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Wenn der PKW dem Praxis- oder dem Privatvermögen zugeordnet werden kann (Kuhnert, PFB-online 27.9.13, http://www.iww.de/pfb/steuergestaltung/gestaltungen-mit-dem-praxis-kfz-wenn-der-pkw-dem-praxis-oder-dem-privatvermoegen-zugeordnet-werden-kann-n69899)
    • Wann ist der Pkw Praxis- bzw. Privatvermögen? (Kuhnert, PFB-online 25.9.13, http://www.iww.de/pfb/steuergestaltung/gestaltungen-mit-dem-praxis-kfz-wann-ist-der-pkw-praxis-bzw-privatvermoegen-n69739)
    Quelle: ID 42238061