· Fachbeitrag · Gestaltungsfalle
BSG und LAfSt Niedersachsen erschweren das Anstellungsmodell bei der MVZ-Gründung
von RA Dr. Jens-Peter Damas, FAfStR, Partner bei Wilde & Partner, Bergisch-Gladbach
| Das BSG (26.1.22, B 6 KA 2/21 R) hat die Zulassungshürden für das Anstellungsmodell bei MVZ-Gründung in der Rechtsform der GbR deutlich angehoben. Dies gilt besonders für MVZ mit einem oder zwei (anzustellenden) Gesellschaftern. Die rechtliche Ausweichgestaltung ‒ Vertragsarztmodell (Mischmodell) ‒ ist aber seit einer Verfügung des LAfSt Niedersachsen (21.2.22) teuer, denn die Buchwertfortführung bei Einbringung der Praxis wird verweigert. Wie konnte es dazu kommen? |
1. Die MVZ-Gründung
Im Anstellungsmodell bringt ein (Zahn)Arzt seine Praxis in eine MVZ-GmbH ein und verzichtet zugleich zugunsten des MVZ auf seine Zulassung, um fortan als angestellter (Zahn)Arzt in seinem eigenen MVZ tätig zu sein.
Beim Vertragsarztmodell dagegen behält der (Zahn)Arzt, der seine Praxis in eine MVZ-GmbH einbringt, die Zulassung in seinem Vermögen zurück. Das ist unproblematisch, weil das MVZ ohnehin eine eigene Zulassung erhält. Sind daneben auch noch angestellte (Zahn)Ärzte im MVZ tätig, wird teilweise die Bezeichnung Mischmodell genutzt.
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