· Fachbeitrag · Gestaltungspraxis
Vorsteuerabzug und unentgeltliche Wertabgabe beim Ehegatten-Vorschaltmodell
von Dipl.-Finanzwirt, M.A. (Taxation) Daniel Denker, Oldenburg, www.steuer-webinar.de
| Das Ehegatten-Vorschaltmodell im Zusammenhang mit einer Pkw-Vermietung hat mittlerweile sehr an Beliebtheit gewonnen. In den letzten Jahren taucht es vermehrt auf, dass Ehegatten einen Pkw erwerben und diesen ihrem selbstständig tätigen Ehegatten vermieten. Bislang waren die Beurteilung des Vorsteuerabzugs und die private Verwendung des Pkw unklar. Der BFH (29.9.22, V R 29/20) hat nun Klarheit geschaffen. Welche Auswirkungen dieses Urteil für Vermietungen zwischen Ehegatten und für die Gestaltungspraxis hat, wird im Folgenden analysiert und aufgezeigt. |
1. Zweck des Gestaltungsmodells
Erwirbt ein Arzt einen Pkw, kann er keine Vorsteuer geltend machen, da seine Ausgangsumsätze nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen. Hält er den Pkw im Praxisvermögen, wird bei Veräußerung zudem ein Veräußerungsgewinn fällig. Das Ehegatten-Vorschaltmodell ist geeignet, sowohl die Entstehung eines Veräußerungsgewinns zu verhindern als auch den Vorsteuerabzug zu ermöglichen. Zu diesem Zweck erwirbt der Ehepartner den Pkw und vermietet ihn dem Arzt umsatzsteuerpflichtig und zu fremdüblichen Bedingungen.
Einkommensteuerlich erzielt der Ehepartner nicht gewerbliche, sondern sonstige Einkünfte i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG. Das bedeutet, dass er die AfA steuerlich als Werbungskosten geltend machen kann. Der Pkw ist aber kein Betriebsvermögen, sondern bleibt Privatvermögen des Ehegatten. Damit unterliegt ein späterer Verkauf des Pkw nicht der Einkommensteuer, denn § 23 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 EStG ist nicht einschlägig (gebrauchter Pkw ist ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs). Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 2 S. 4 EStG (Verlängerung der Spekulationsfrist auf zehn Jahre) ist ebenfalls nicht erfüllt, da es sich ja um einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs handelt (vgl. z. B. FG Münster 3.8.20, 5 K 2493/18 E).
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