· Fachbeitrag · Gewerbesteuer
Infizierung bei gewerblichen Beteiligungseinkünften ‒ Gewerbesteuerpflicht?
Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de
| Die Formulierung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG ist knallhart. Bezieht eine freiberuflich tätige Gesellschaft gewerbliche Beteiligungseinkünfte, wird die komplette Tätigkeit infiziert ‒ und gilt als gewerblich. Doch unterliegt der Gewinn der Gewerbesteuer? Der BFH meint bisher nein. Das FA will davon nichts wissen und sagt ja. Nun eröffnet das FG Hamburg erneut die Diskussion, indem es die Gewerbesteuerpflicht ablehnt. Die Finanzverwaltung versucht jetzt, im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde ihre Rechtsauffassung durchzusetzen. |
1. Eigentlich freiberuflich … aber gewerblich „infiziert“
Sobald Freiberufler nicht innerhalb eines Einzelunternehmens oder einer Kapitalgesellschaft agieren, sondern für ihre Tätigkeit eine Personengesellschaft gründen (z. B. MVZ-GbR oder BAG), rücken die Regelungen des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG in den Vordergrund. Diese Vorschrift gilt zwar grundsätzlich nur für Gewerbebetriebe, findet jedoch gemäß § 18 Abs. 4 EStG auch bei Freiberuflern Anwendung. Sie kann bewirken, dass die von der Gesellschaft erzielten Einkünfte gewerblich „infiziert“ werden. Die Folge ist, dass sich anstelle der freiberuflichen Einkünfte i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG nun Einkünfte aus Gewerbebetrieb ergeben.
Dabei sieht das Gesetz zwei Möglichkeiten zur Infizierung vor:
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