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  • · Fachbeitrag · Gewinnermittlung

    Zugehörigkeit einer Beteiligung zum Betriebsvermögen eines Freiberuflers

    von RA Prof. Dr. Alexander Kratzsch, Bünde

    | Wirtschaftsgüter gehören zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie dem Betrieb dergestalt unmittelbar dienen, dass sie objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb selbst bestimmt sind. Der BFH (10.4.19, X R 28/16) entschied nunmehr darüber, ob dauerhafte und intensive Geschäftsbeziehungen auch dann zum Vorliegen notwendigen Betriebsvermögens hinsichtlich einer Beteiligungsgesellschaft führen, wenn die Geschäftsbeziehungen nicht unmittelbar zu der Beteiligungsgesellschaft bestehen, sondern zu einer Gesellschaft, die von der Beteiligungsgesellschaft beherrscht wird. |

    1. Sachverhalt

    Der Kläger, ein Einzelunternehmer, befasste sich zunächst mit dem Vertrieb von Finanzdienstleistungen sowie Grundstücken und war als Unternehmensberater tätig. Er erweiterte dann die Geschäftstätigkeit seines Einzelunternehmens um den Bereich „Werbeagentur“. Darüber hinaus war er an drei GmbHs beteiligt:

     

    • Seit dem Jahre 2000 war er Alleingesellschafter und einziger Geschäftsführer der B-GmbH.