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  • · Fachbeitrag · Homeoffice/remote work

    Homeoffice-Pauschale und Arbeitszimmer für nebenberufliche Tätigkeiten

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    | Seit 2023 wurde die Homeoffice-Pauschale in § 4 Abs. 5 Nr. 6c EStG gesetzlich verankert und im Vergleich zur vorherigen Regelung erheblich modifiziert. Dafür wurden die Abzugsvoraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer erschwert. Jüngst hat das BMF ein Schreiben veröffentlicht, welches für alle nebenberufliche Tätigkeiten zumindest eine steuerzahlerfreundliche Anwendung ab 2023 ermöglicht. Das gilt auch für viele im Neben- oder Haupterwerb tätige Freiberufler. |

    1. Die ab 2023 geltende Homeoffice-Pauschale

    Die seit 2023 über § 4 Abs. 5 Nr. 6c EStG anwendbare Homeoffice-Pauschale gilt sowohl für selbstständig tätige Freiberufler (Betriebsausgaben) als auch über § 9 Abs. 5 S. 1 EStG für als Arbeitnehmer tätige Freiberufler (Werbungskosten). Sie kann gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG jedoch auch bei den Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung (Sonderausgabe) genutzt werden.

     

    Das Besondere an der Homeoffice-Pauschale ist, dass für diese kein dem Typusbegriff entsprechendes häusliches Arbeitszimmer vorliegen muss. Bereits das Nutzen einer „Arbeitsecke“ bzw. das Erledigen von beruflicher oder betrieblicher Arbeit „am Küchentisch“ im Privathaushalt berechtigen zum Abzug. Zudem ist es für den Abzug unschädlich, wenn für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit auch ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

     

    Ab 2023 kann für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend (rein zeitlicher Faktor) in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, ein Betrag von pauschal 6 EUR als Tagespauschale, höchstens jedoch 1.260 EUR im Wirtschafts- oder Kalenderjahr (= 210 Arbeitstage), abgezogen werden. Mit dem Abzug sind sämtliche Aufwendungen abgegolten.

     

    Die Pauschale vervielfältigt sich nicht, wenn mehrere betriebliche oder berufliche Tätigkeiten ausgeübt werden. Aufwendungen für Arbeitsmittel (BFH, 21.11.97, VI R 4/97) sowie betrieblich oder beruflich veranlasste Telefon- und Internetkosten können dagegen parallel zur Homeoffice-Pauschale geltend gemacht werden.

    2. Das ab 2023 abzugsfähige häusliche Arbeitszimmer

    Während bis 2022 noch zwischen der unbeschränkten und der auf einen Höchstbetrag von jährlich 1.250 EUR beschränkten Abzugsmöglichkeit für ein häusliches Arbeitszimmer unterschieden wurde, ist diese Unterscheidung ab 2023 entfallen.

     

    Ab 2023 lässt sich ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann absetzen, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten darstellt. Ob für die Bürotätigkeiten ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, spielt keine Rolle mehr. Stellt das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten dar, dann besteht ein Wahlrecht: Entweder werden die tatsächlichen Aufwendungen oder es wird eine Jahrespauschale von 1.260 EUR geltend gemacht.

     

    PRAXISTIPP | Entscheidet sich der Freiberufler für die Jahrespauschale, dann vervielfältigt sich diese nicht, falls mehrere für den Abzug berechtigenden Tätigkeiten im häuslichen Arbeitszimmer ausübt werden. Die Pauschale ist dann auf alle Tätigkeiten aufzuteilen. Wird ein häusliches Arbeitszimmer jedoch von mehreren Personen genutzt (z.B. Ehegatten) und erfüllt jeder Ehegatte für sich die Voraussetzungen für den Abzug der Jahrespauschale, dann kann jeder Ehegatte die volle Pauschale beanspruchen. Denn die Pauschale ist personenbezogen und nicht arbeitszimmerbezogen zu gewähren.

     

    Während in die tatsächlichen Aufwendungen alle im Zusammenhang mit dem Arbeitszimmer anfallenden Aufwendungen einfließen (z. B. anteilige Gebäudeabschreibung oder Miete, Strom, Wasser, Gas, Versicherungen, Grundsteuern) und die Ermittlung des Abzugsbetrags einigen Aufwand erfordert, lässt sich die Jahrespauschale bequem nutzen. Diese ermäßigt sich jedoch für jeden Monat um ein Zwölftel, in dem die Voraussetzungen für den Abzug nicht vorliegen (z. B. weil das Arbeitszimmer nicht ganzjährig den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten darstellt).

    3. Homeoffice-Pauschale für Freiberufler im Nebenerwerb

    Nach der bis einschließlich 2022 geltenden Regelung zur Homeoffice-Pauschale gingen nebenberuflich tätige Freiberufler meistens leer aus. Denn für den Abzug der Homeoffice-Pauschale war es bislang schädlich, wenn an dem jeweiligen Tag neben der Tätigkeit im Homeoffice (z. B. für die nebenberuflich freiberufliche Tätigkeit) eine Auswärtstätigkeit ausgeübt oder eine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wurde. Das galt auch, wenn es sich um Tätigkeiten für den Hauptjob handelte, da keine tätigkeitsbezogene Betrachtung vorgenommen wurde.

     

    • Beispiel

    Prof. Dr. A ist angestellter Arzt. Nebenberuflich ist er als Honorarprofessor an verschiedenen Universitäten tätig und hält dort Fachvorträge. Seine Vorträge arbeitet er im Homeoffice aus ‒ regelmäßig nach seinem regulären Feierabend.

     

    Lösung: Prof. Dr. A kann bis 2022 die Homeoffice-Pauschale nur für die Tage geltend machen, an denen er ausschließlich im Homeoffice gearbeitet hat. Hat er an den Tagen der Vortragsvorbereitung auch die Arztpraxis oder die Universität aufgesucht, dann lässt sich die Pauschale nicht nutzen.

     

    Ab 2023 ist der Abzug der Homeoffice-Pauschale bei mehreren Tätigkeiten jedoch tätigkeitsbezogen zu prüfen, sodass alle im Nebenerwerb tätigen Freiberufler profitieren (BMF, 15.8.23, Rz. 36). Nach der Neuregelung kann die Pauschale auch dann abgezogen werden, wenn der Freiberufler bezogen auf die jeweilige Tätigkeit

    • zeitlich überwiegend in der häuslichen Wohnung gearbeitet und keine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht hat oder
    • ihm bezogen auf die jeweilige Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und er diese Tätigkeit an diesem Tag in der häuslichen Wohnung ausgeübt hat.

     

    Alle anderen Tätigkeiten des Freiberuflers werden bei dieser Beurteilung ausgeblendet, es kommt alleine auf die im Homeoffice erbrachte Tätigkeit an.

     

    • Beispiel (mit Erweiterung)

    Prof. Dr. A aus dem vorherigen Beispiel arbeitet von 08:00 bis 16:00 Uhr in der Arztpraxis. Von 18:00 bis 20:00 Uhr bereitet er zu Hause einen Vortrag vor.

     

    Lösung: Ab 2023 kann A für diesen Tag die Homeoffice-Pauschale von 6 EUR bei seiner nebenberuflichen Tätigkeit absetzen. Bis 2022 war kein Abzug möglich.

     

    Erweiterung: Am nächsten Tag hält Prof. Dr. A von 09:00 bis 12:00 Uhr in der Universität den Vortrag. Vorab geht er den Vortrag nochmal zu Hause 30 Minuten lang durch. Ab 14:00 Uhr arbeitet er wieder in der Arztpraxis bis 18:00.

     

    Lösung: Steht Herrn Prof. Dr. A in der Universität kein Arbeitsplatz (Büro etc.) zur Verfügung, dann kann er ab 2023 auch für diesen Tag die Homeoffice-Pauschale von 6 EUR absetzen. Bis 2022 war auch hier kein Abzug zulässig.

     

    Hinweis: Sollte Prof. Dr. A bis 2022 noch ein beschränkt abzugsfähiges häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht haben, so scheidet der Abzug ab 2023 aus. Der Grund: In dem häuslichen Arbeitszimmer befindet sich nicht der Mittelpunkt aller betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten und die beschränkte Abzugsmöglichkeit ist ab 2023 entfallen.

     

    4. Freiberufler im Haupterwerb mit Nebenerwerb

    Viele Freiberufler gehen im Nebenerwerb einer anderen Tätigkeit nach. Sei es beispielsweise die Vermietung von Immobilien oder die Tätigkeit als Autor oder Schriftsteller. Bis einschließlich 2022 konnten sie für diese Tätigkeiten regelmäßig nicht von der Homeoffice-Pauschale profitieren. Denn sie haben an den jeweiligen Tagen ja auch den Betrieb ihrer freiberuflichen Tätigkeit aufgesucht. Da ab dem Jahr 2023 jedoch eine tätigkeitsbezogene Betrachtung vorzunehmen ist, lässt sich oft die Homeoffice-Pauschale bei der Nebentätigkeit nutzen.

     

    • Beispiel

    Frank ist hauptberuflich als Steuerberater tätig. Üblicherweise sucht Frank seine Kanzlei täglich auf. Nebenberuflich vermietet er ein Mehrfamilienhaus. Für die Tätigkeit als Vermieter steht ihm kein Arbeitsplatz zur Verfügung, sodass er die Verwaltungstätigkeiten im Homeoffice erbringt. Das macht er pro Woche an etwa einem Tag ‒ jeweils im Anschluss an seine Tätigkeit als Steuerberater.

    Lösung: Bis 2022 kann Frank die Homeoffice-Pauschale nicht nutzen, da dieser die parallel am selben Tag in der Steuerberatungskanzlei ausgeübte Tätigkeit entgegensteht. Ab 2023 gilt das aufgrund der tätigkeitsbezogenen Prüfung nicht mehr. Frank kann damit pro Woche 6 EUR als pauschale Werbungskosten bei seinem Vermietungsobjekt absetzen ‒ im Jahr 312 EUR!

     

    Hinweis: Der Abzug der Pauschale erfordert lediglich ein „tätig werden“ im Homeoffice. Ein zeitlicher Mindestumfang ist nicht vorgesehen, sodass die Pauschale bereits dann abzugsfähig ist, wenn nur minimale Tätigkeiten im Homeoffice erbracht werden ‒ wie beispielsweise ein Telefonat mit einem Mieter.

     

    5. Nachweise für den Abzug der Homeoffice-Pauschale

    Sowohl das JStG 2022, die zugrunde liegende Gesetzesbegründung, als auch das BMF-Schreiben (15.8.23, a. a. O.) enthalten keine konkreten Regelungen zum Nachweis der Homeoffice-Pauschale. Die Kalendertage, an denen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Pauschale erfüllt sind, sind lediglich in geeigneter Form dem FA glaubhaft zu machen. Das kann beispielsweise durch Eintragungen in einem Kalender oder durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers erfolgen. Auch die besonderen Aufzeichnungspflichten innerhalb der Buchführung i. S. d. § 4 Abs. 7 EStG sind nicht zu erfüllen.

    6. Freiberufler im Ruhestand

    Nach entsprechenden Grundsätzen können auch alle Freiberufler im Ruhestand profitieren, wenn sie neben ihrer Rente oder Pension noch andere Einkünfte beziehen und für diese im Homeoffice tätig werden. Pro „Arbeitstag“ lassen sich 6 EUR absetzen ‒ maximal 1.260 EUR pro Jahr.

     

    • Beispiel

    Ingenieur I ist Rentner. Neben seiner Rente erbringt er ab und zu auf freiberuflicher Basis Planungsarbeiten. Die Tätigkeiten übt er im Homeoffice aus.

     

    Lösung: I kann für jeden Tag mit Arbeiten im Homeoffice pauschal 6 EUR absetzen.

     

    Allerdings haben Rentner und Pensionäre noch einen weiteren und ganz erheblichen Vorteil: Sie können anstelle der Homeoffice-Pauschale auch ganz einfach den Pauschalbetrag für ein häusliches Arbeitszimmer von ab 2023 1.260 EUR im Jahr absetzen, wenn sie dieses für ihre weiteren Tätigkeiten nutzen. Denn der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten befindet sich bei Rentnern und Pensionären regelmäßig im Homeoffice, da die Rente oder Pension bei der Frage nach dem Mittelpunkt aller Tätigkeiten unberücksichtigt bleibt (BFH 11.11.14, VIII R 3/12 und der Rn. 12 des BMF-Schreibens vom 15.8.23, a. a. O.). Das sieht bei einem Freiberufler im Haupterwerb anders aus, da die hauptberuflich ausgeübte Tätigkeit als Freiberufler typischerweise auswärts ausgeübt wird (z. B. in der Arztpraxis/dem Büro/der Kanzlei). Diese Tätigkeit ist für den Abzug des Arbeitszimmers schädlich.

     

    • Beispiel

    Zahnarzt Dr. Z ist bis Juni 2023 in seiner Zahnarztpraxis tätig. Dort steht im auch ein Arbeitsplatz zur Verfügung. Nebenbei vermietet er eine Immobilie. In seinem Privathaus befindet sich ein ordnungsgemäßes häusliches Arbeitszimmer. Ab dem 1.7.23 geht Z in Rente und bezieht nur die Rente und Mieterträge.

     

    Lösung: Vom 1.1. bis zum 1.7.23 kann Z das häusliche Arbeitszimmer nicht geltend machen, da sich dort nicht der Mittelpunkt seiner gesamten Tätigkeiten befindet. Es lässt sich für diese Zeit lediglich für die Tage die Homeoffice-Pauschale absetzen, an denen er für das Mietobjekt im Homeoffice gearbeitet hat. Ab dem 1.7. gilt grundsätzlich dasselbe. Z kann aber auch die zeitanteilig auf 630 EUR gekürzte Jahrespauschale (1.260 EUR × 6/12) für das häusliche Arbeitszimmer geltend machen, da sich ab diesem Zeitpunkt der Mittelpunkt aller Tätigkeiten im Homeoffice befindet. Alternativ kann Z auch die tatsächlichen Aufwendungen für das Arbeitszimmer absetzen, welche ab dem 1.7. angefallen sind.

     

    7. Sonderregelung für freiberufliche Dozenten

    Zudem wurde ab 2023 eine Sonderregelung für freiberuflich tätige Dozenten eingeführt. Das Problem für diese Personengruppe ist nämlich, dass sie bis einschließlich 2022 noch ein beschränkt auf den Höchstbetrag von 1.260 EUR abzugsfähiges häusliches Arbeitszimmer geltend machen konnten. Dieser Abzug ist ab 2023 nicht mehr möglich, da sich der Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeiten nicht im Arbeitszimmer, sondern am Schulungsort (Schule, Universität etc.) befindet. Auch die Homeoffice-Pauschale kann grundsätzlich nicht geltend gemacht werden, da der zeitlich überwiegende Anteil der erbrachten Arbeitsleistung häufig nicht im Arbeitszimmer, sondern am Schulungsort liegt. Freiberuflich tätige Dozenten würden deshalb ab 2023 grundsätzlich leer ausgehen.

    Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit jedoch dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, dann ist ein Abzug der Tagespauschale von 6 EUR auch dann zulässig, wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird (§ 4 Abs. 5 Nr. 6c S. 2 EStG). Da das bei einem freiberuflich tätigen Dozenten der Regelfall ist, lässt sich ab 2023 doch die Homeoffice-Pauschale nutzen.

     

    • Beispiel

    Ein freiberuflich tätiger Honorarprofessor hat in der Schule dauerhaft keinen Arbeitsplatz. Normalerweise hält er sich arbeitstäglich 5 bis 6 Stunden am Vormittag in der Universität auf und am Nachmittag bereitet er sich für ein bis zwei Stunden auf die kommende Vorlesung vor.

     

    Lösung: Auch wenn der Honorarprofessor nicht überwiegend im Homeoffice tätig wird, kann er für alle Tage, an denen er auch nur geringfügig im Homeoffice tätig wurde, die Tagespauschale von 6 EUR absetzen (maximal 1.260 EUR im Jahr). Zusätzlich lassen sich die Fahrten zur Universität geltend machen.

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2023 | Seite 306 | ID 49728278