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  • · Fachbeitrag · Kooperation

    14 Möglichkeiten als Junior-(Zahn-)Arzt mit einer BAG zusammenzuarbeiten

    von StB Dipl.-Kfm. Stefan Barsch, Braunschweig, www.bust.de 

    | Von der Praxisvertretung einmal abgesehen gibt es keine freie Mitarbeit bei Ärzten! Ärzte können nur in einer Einzelpraxis, in einer BAG oder im Anstellungsverhältnis tätig sein (Michels/Möller, S. 342). Die Möglichkeiten der Zusammenarbeit zwischen Arzt und BAG scheinen damit sehr eingeschränkt zu sein. Doch gibt es eine Vielzahl an Gestaltungsmöglichkeiten - vorbehaltlich der Zustimmung von KV oder KZV. Der Beitrag stellt jede Gestaltungsmöglichkeit kurz vor und bietet mit den Literaturhinweisen die Möglichkeit, bei Bedarf tiefer einzusteigen. |

     

    • Übersicht
    Enge Zusammenarbeit
    Lose Zusammenarbeit
    • Anstellungsverhältnis
    • Assistenten (Weiterbildungs-/Entlastungsassistent)
    • Job-Sharing-Gesellschafter
    • BAG-Eintritt - Nullbeteiligungsmodell
    • BAG-Eintritt - Nutzungsüberlassungsmodell
    • BAG-Eintritt - Gewinnverzichtsmodell
    • BAG-Eintritt - Zahlung ins Betriebs- bzw. ins Privatvermögen
    • BAG-Eintritt - unentgeltlicher Eintritt
    • Praxisvertreter
    • Untermietverhältnis
    • Praxisgemeinschaft
    • Apparategemeinschaft
    • (Überörtliche) Teil-BAG
    • Überörtliche BAG (üBAG)
     

    1. Anstellungsverhältnis

    Gerade jungen Ärzten bietet die Anstellung in einer BAG die Möglichkeit, ohne finanzielles Risiko die BAG kennenzulernen und ggf. später als Gesellschafter in die BAG einzutreten. Einkommensteuerlich gelten - wie bei jeder Anstellung - die Regelungen der §§ 9 und 19 EStG. Im ambulanten Bereich nimmt die Zahl der angestellten Ärzte (von 22.300 in 2013 zu 20.900 im Vorjahr) weiter zu. Auch die Anstellung eines Arztes muss durch den Zulassungsausschuss genehmigt werden. Hier sind folgende Besonderheiten zu beachten: