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  • · Fachbeitrag · Lohnsteuer

    Pauschal besteuerte Erholungsbeihilfe statt Urlaubsgeld

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de

    | Wird dem Arbeitnehmer ein Urlaubsgeld gewährt, folgt die Ernüchterung schnell. Von der Bruttozahlung kommt oft weniger als die Hälfte an. Gut zu wissen, dass ein Urlaubsgeld in kleinem Umfang steuervergünstigt und sozialversicherungsfrei gezahlt werden kann. Eine Variante, von der in der Praxis kaum Gebrauch gemacht wird. Dabei ist diese durchaus lukrativ! |

    1. Mehr Brutto vom Netto: Erholungsbeihilfe

    Über § 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG besteht die Möglichkeit, eine pauschal besteuerte Erholungsbeihilfe zu zahlen. Folgende Höchstbeträge sind zu beachten:

     

    • 156 EUR für den Arbeitnehmer
    • 104 EUR für dessen Ehegatten
    • 52 EUR für jedes Kind (i. S. d. § 32 EStG)

     

    Die Höchstbeträge beziehen sich auf das Kalenderjahr und Arbeitsverhältnis, Teilauszahlungen sind zulässig (z. B. je 50 % für den Sommer-/Winterurlaub). Die Summe der Beihilfen im Kalenderjahr darf den Höchstbetrag allerdings nicht überschreiten. Sonst handelt es sich um regulär zu versteuernden Arbeitslohn.

    2. Voraussetzung für pauschalierte Erholungsbeihilfen

    Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die Beihilfe für Erholungszwecke genutzt wird und sie muss zusätzlich zum regulären Arbeitslohn gezahlt werden. Erholungszwecke sind dabei recht allgemein gefasst. Es handelt es sich nicht nur um langfristige auswärtige Urlaubsreisen, sondern beispielsweise auch um (Tages-)Ausflüge, Wellnessbehandlungen, Freizeitpark- oder Schwimmbadbesuche.

     

    Zur Dokumentation des Zahlungszusammenhangs mit einer Erholungsmaßnahme hat der Arbeitgeber Nachweise über deren Durchführung aufzubewahren. Diese Nachweise können folgendermaßen erbracht werden:

     

    • Auszahlung der Erholungsbeihilfe innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Erholungsurlaub (Mindesturlaubsdauer von einer Woche). Nach herrschender Meinung kann von einer zweckgebundenen Verwendung durch den Arbeitnehmer ohne weitere Nachweise ausgegangen werden.

     

    • Nachweise in Form von Rechnungen oder Quittungen des Arbeitnehmers, wie dieser die Erholungsbeihilfe verwendet hat. Diese müssen im Saldo mindestens die Höhe der Erholungsbeihilfe erreichen.

    3. Folgen der Pauschalierung

    Wird eine Erholungsbeihilfe gewährt, fallen anstelle des regulären Steuerabzugs lediglich eine pauschalierte Lohnsteuer von 25 %, der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuern an. Diese pauschalen Steuern schuldet der Arbeitgeber und sie sind bei ihm als Betriebsausgabe abzugsfähig. Weiterhin ergibt sich bei Pauschalversteuerung keine Sozialversicherungspflicht, § 1 Abs. 1 SvEV.

     

    • Belastungsvergleich

    Wird einem verheirateten und konfessionslosen Arbeitnehmer mit zwei Kindern und einem Bruttogehalt von 3.500 EUR ein Urlaubsgeld von 620 EUR gezahlt, kommen davon selbst bei Steuerklasse III nur netto 364 EUR an. Zusätzlich sind die Arbeitgeberanteile zu den Sozialversicherungen von etwa 120 EUR zu entrichten. Effektiv ist der Arbeitgeber mit 740 EUR belastet und der Arbeitnehmer erhält 364 EUR ‒ weniger als 50 %! Da gibt es eine bessere Möglichkeit.

     

    Bei einer höchstmöglichen Erholungsbeihilfe von 364 EUR (Arbeitnehmer, Ehefrau, zwei Kinder) fallen pauschale Lohnsteuern von 91 EUR (25 % von 364 EUR) und ein Solidaritätszuschlag von 5 EUR (5,5 % von 91 EUR) an.

    Belastungsvergleich
    Reguläres Urlaubsgeld
    Pauschalierte Erholungsbeihilfe

    Aufwand Arbeitgeber

    740 EUR

    460 EUR

    Nettozufluss Arbeitnehmer

    364 EUR

    364 EUR

    Nettozufluss in %

    49,19 %

    79,13 %

    Vorteil Arbeitgeber

    280 EUR

     

    4. Weitere Hinweise

    Abschließend sei noch auf Folgendes hingewiesen:

     

    • Der Arbeitgeber ist nicht daran gebunden, entweder eine Erholungsbeihilfe oder ein Urlaubsgeld zu zahlen. Er kann sich auch für beides entscheiden.
    • Da die Erholungsbeihilfe nicht auf die 450 EUR-Grenze von Minijobbern angerechnet wird, kann diesen ein „Urlaubsgeld“ gezahlt werden.
    • Allen Arbeitnehmern kann eine Erholungsbeihilfe gewährt werden, auch als Arbeitnehmer tätigen GmbH-Gesellschaftern
    • Eine Zahlung der Erholungsbeihilfe als Sachleistung ist möglich (z. B. Übergabe von Eintrittskarten für einen Freizeitpark).

     

    PRAXISTIPP | Vorrangig steuerfreien „Corona-Bonus“ nutzen: Aufgrund der Corona-Krise können Arbeitnehmer vom Arbeitgeber bis zum 31.12.20 eine Sonderzahlung von bis zu 1.500 EUR vollkommen frei von Steuer- und Sozialabgaben erhalten (BMF 9.4.20). Diese Möglichkeit sollte vorrangig genutzt werden, da dann die pauschalen Steuern entfallen. Daneben kann natürlich zusätzlich eine Erholungsbeihilfe gewährt werden.

     
    Quelle: ID 46648081