· Fachbeitrag · Musterfall
Der Einstieg eines Arztes in eine bestehende BAG
von RA Gerrit Tigges, FA für Medizinrecht, Düsseldorf,und StB Alfred P. Röhrig, Bad Honnef
| Der Einstieg in eine bestehende Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) ist häufig mit einem Gesellschafterwechsel verbunden. Zum Beispiel soll für einen in die Jahre gekommenen Altgesellschafter ein Ersatz gefunden werden. Oder ein Altgesellschafter möchte allein oder in einer anderen Sozietät weiter praktizieren und dessen Kompetenz muss wieder ergänzt werden. Die beiden Autoren beleuchten diese Fälle von rechtlicher und von steuerlicher Seite. |
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A, B und C betreiben als Fachärzte für Innere Medizin ‒ Kardiologie eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) in der Rechtsform der GbR, an der sie zu gleichen Teilen beteiligt sind. Sie verfügen jeweils über eine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung mit vollem Versorgungsauftrag in einem überversorgten und absehbar von Zulassungsbeschränkungen betroffenen Planungsbereich.
C möchte aus Altersgründen in einigen Jahren seine berufliche Tätigkeit beenden und als Gesellschafter aus der BAG ausscheiden. Es soll bis dahin ein Nachfolger in der Praxis aufgebaut werden, der nach dem Ausscheiden von C an dessen Stelle die BAG mit A und B fortführt. Mit dem als Oberarzt in einem Krankenhaus tätigen D ist ein Kandidat gefunden, der sich vorstellen kann, der BAG beizutreten und perspektivisch den C abzulösen.
Bis zum Ausscheiden von C aus der BAG soll D bereits in die BAG eingebunden werden, wobei eine Einbindung aus Gründen der wirtschaftlichen Tragfähigkeit gegebenenfalls zunächst nur in Teilzeit erfolgen kann.
Gestalterisch ist ferner zu beachten, dass sich ein Grundstück im Bruchteilseigentum von A, B und C und ein weiteres im Gesamthandseigentum der BAG befindet. D soll nicht an diesem Grundvermögen beteiligt werden. |
1. Anstellung auf einer neu geschaffenen Arztstelle
Zur Vermeidung von Investitionen (einschließlich der Rückgewähr bei negativem Verlauf der Kennenlernphase) sollte die Einbindung von D im ersten Schritt im Rahmen der Anstellung in der BAG erfolgen. Aufgrund bestehender Zulassungsbeschränkungen kommt zwar eine Anstellung im Jobsharing in Betracht. Angesichts möglicher Nachteile aus der damit einhergehenden Verpflichtung zur Leistungsbegrenzung (vgl. PFB 19, 189) soll diese Variante hier nicht gewählt werden.
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