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  • · Fachbeitrag · Musterfall

    Umwandlung einer BAG in ein MVZ

    von RA Gerrit Tigges, FA für MedizinR, Düsseldorf, und StB Alfred P. Röhrig, Bad Honnef

    | Das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ) als Alternative zur Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) ist gerade bei Zahnärzten, aber auch bei anderen Facharztgruppen stark gefragt. Allerdings ermöglicht es auch die Entstehung kapitalistischer Strukturen, was insbesondere dazu führte, das beim Kreis der zulässigen Gründer mehrfach gesetzlich nachjustiert wurde. In diesem Beitrag untersuchen die Autoren ‒ aus vertragsarztrechtlicher und aus steuerlicher Sicht ‒ die Möglichkeiten, die gründungswillige Ärzte haben, wenn sie den Weg in ein MVZ gehen wollen. |

     

    • Sachverhalt

    A, B und C betreiben als Fachärzte für Augenheilkunde eine BAG in der Rechtsform der GbR, an der sie zu gleichen Teilen beteiligt sind. Sie verfügen jeweils über eine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung mit vollem Versorgungsauftrag in einem überversorgten und absehbar von Zulassungsbeschränkungen betroffenen Planungsbereich. Sie möchten ihre bestehende BAG in ein MVZ umwandeln, da sie von möglichen Vorteilen dieser Form der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung gehört haben.

     

    • Die Gesellschafter möchten zunächst unter Kontinuität ihrer bestehenden Gesellschaft und rechtsformwahrend die Umwandlung der BAG in ein MVZ erreichen.

     

    • Alternativ ziehen es die Gesellschafter in Betracht, die BAG GbR in eine MVZ-GmbH „umzuwandeln“. Dies soll gegebenenfalls unter ‒ jedenfalls teilweiser ‒ Aufrechterhaltung der eigenen Vertragsarztzulassungen der Gesellschafter umgesetzt werden.
     

    1. Das MVZ in Grundzügen

    MVZ sind Einrichtungen, in denen Ärzte als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Sie nehmen ‒ neben Vertragsärzten ‒ mit eigener Zulassung an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Die Zulassung ist für den Ort der Niederlassung als MVZ. Ein MVZ bedarf einer ärztlichen Leitung. Der ärztliche Leiter muss im MVZ selbst als angestellter Arzt oder als Vertragsarzt tätig sein.