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  • · Fachbeitrag · Musterfall

    Eingliederung einer Zuweiserpraxis

    von RA Gerrit Tigges, FAfMedizinR, Düsseldorf und StB Alfred P. Röhrig, Bad Honnef

    | Der Verlust einer Zuweiserpraxis kann für eine BAG schwer wiegen. Unter Umständen empfiehlt es sich aus Sicht der BAG, selbst die Zuweiserpraxis weiterzuführen. Der Beitrag untersucht zwei Modelle aus vertragsarztrechtlicher und aus steuerlicher Sicht. |

     

    • Sachverhalt

    A und B sind Fachärzte für Augenheilkunde und als Vertragsärzte jeweils mit vollem Versorgungsauftrag in einer BAG-GbR zusammengeschlossen. Die BAG hat einen operativen Schwerpunkt. C ist Facharzt für Augenheilkunde in eigener Praxis mit vollem Versorgungsauftrag. C ist 53 Jahre alt und möchte in den nächsten Jahren kürzer treten und die Praxis verkaufen. Der Planungsbereich ist wegen Überversorgung gesperrt. Aus der Praxis des C erhält die BAG bislang Überweisungen von Patienten zur Durchführung ambulanter Operationen. A und B befürchten, die Praxis des C im Fall der Übernahme durch Dritte als mögliche Zuweiserpraxis zu verlieren und möchten diese daher selbst übernehmen, um diese sodann mit angestellten Augenärzten am bisherigen Standort fortzuführen.

     

    Lösungsvorschlag: Vorbehaltlich einer kaufvertraglichen Einigung der Beteiligten beantragt C die Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens gemäß § 103 Abs. 3a, 4 SGB V. Die BAG hat in der gewünschten Fortführungsvariante mit angestellten Ärzten zwei Möglichkeiten der Fortführung: Sie kann die Praxis als Zweigpraxis der BAG oder als eigenständiges MVZ fortführen.

     

     

    1. Variante 1: Fortführung durch Zweigpraxis

    Die Gestaltung soll einmal vertragsarztrechtlich und einmal steuerlich untersucht werden.