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  • · Fachbeitrag · Restrukturierungen

    Praxisschritte für steuerneutrale Übertragungen zwischen Schwester-Personengesellschaften

    von Dipl.-Finw. (FH), Thomas Rennar, Hannover

    | Nach der Entscheidung des BVerfG (28.11.23 2 BvL 8/13, Beschluss) ist eine unentgeltliche Übertragung aus dem Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft in das Gesamthandsvermögen einer beteiligungsidentischen Personengesellschaft nun ebenfalls von § 6 Abs. 5 S. 3 EStG gedeckt. Somit sind steuerneutrale Buchwertfortführungen bei Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter zwischen Schwester-Personengesellschaften endlich begünstigt. In der Praxis stellen sich hierbei regelmäßig konkrete Einzelfragen zur Umsetzung eines derart steuerneutralen Gestaltungsvorhabens. Der Beitrag befasst sich mit der rechtssicheren Handhabung in der Praxis. |

    1. Übertragungsakte zwischen Schwester-Personengesellschaften

    Das BVerfG (28.11.23, 2 BvL 8/13, Beschluss) hat entschieden, dass eine unentgeltliche Übertragung aus dem Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft in das Gesamthandsvermögen einer beteiligungsidentischen Personengesellschaft ebenfalls von § 6 Abs. 5 S. 3 EStG gedeckt ist. Die vom Gesetzgeber abschließend formulierte Regelung des bisherigen § 6 Abs. 5 EStG lässt insoweit bisher keine Buchwertübertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften zu. Das verstößt jedoch gegen den Gleichheitsgrundsatz, weswegen der Gesetzgeber zur entsprechenden Nachbesserung in § 6 Abs. 5 EStG verpflichtet ist. Übertragungen zwischen den jeweiligen Gesamthandsvermögen von Schwester-Personengesellschaften waren bis zur Kodifizierung des § 6 Abs. 5 EStG hingegen noch zum Buchwert zulässig (siehe hierzu BFH 6.9.00, IV R 18/99, BStBl II 01, 229; BFH 25.11.09, I R 72/08, BStBl II 10, 471).

     

    1.1 Keine analoge Anwendung von § 6 Abs. 5 EStG

    Vor allem der I. Senat des BFH (25.11.09, I R 72/08, BStBl II 10, 471; ebenso BMF 8.12.11, IV C 6 -S 2241/10/10002, BStBl I 11, 1279, Tz. 18) erachtete § 6 Abs. 5 EStG bisher als eine abschließende Regelung, die auch nicht analog auf die Konstellation der Schwester-Personengesellschaften ‒ selbst bei Beteiligungsidentität ‒ angewendet werden kann. Der IV. Senat des BFH (15.4.10, IV B 105/09, BStBl II 10, 971) sah dies hingegen grundlegend anders. Er hatte daher dem BVerfG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 6 Abs. 5 S. 3 EStG insoweit gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, da danach eine Übertragung zu Buchwerten zwischen Schwester-Personengesellschaften bisher nicht möglich ist. Eine Buchwertfortführung kann in diesen Fällen auch grundsätzlich nicht nach § 6 Abs. 5 S. 1 EStG erfolgen, da es sich um einen Übertragungsvorgang mit Rechtsträgerwechsel handelt und nicht um einen Überführungsvorgang (BMF 8.12.11, a. a. O.).