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  • · Fachbeitrag · Mustergestaltung

    Anteilsveräußerungen durch Earn-out-Gestaltungen bei MVZ-Holdingstrukturen

    von Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rennar, Hannover

    | Eine Implementierung von MVZ-Holdingstrukturen ist gerade in der Praxis für die Freiberufler-Beratung praxisrelevant. Um insoweit gerade aus altersbedingten oder finanziellen Gründen ein Cash-out aus der Beteiligung zu finden, sind Anteilsveräußerungen zu realisieren. Hierbei spielen auch Earn-out-Klauseln durch Vereinbarung einer festen und einer variablen Kaufpreiskomponente (Gewinn-/Umsatztantieme) eine Rolle. Welche steuerlichen Implikationen sich hieraus ergeben, betrachtet PFB für Sie. |

    1. Hintergrund

    Bei der Implementierung einer MVZ-Holdingstruktur (siehe zu den Grundlagen: Rennar, PFB 24, 301) sind sozialrechtliche Besonderheiten des Freiberufs (Schwerpunkt: Arztberuf) zu beachten. An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen hierbei zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren (MVZ) sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen teil. MVZ sind insoweit ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Der ärztliche Leiter muss in dem MVZ selbst als angestellter Arzt oder als Vertragsarzt tätig sein; er ist in medizinischen Fragen weisungsfrei. Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt oder den Ort der Niederlassung als MVZ (Vertragsarztsitz, § 95 Abs. 1 SGB V).

     

    MVZ können gegründet werden von

    • zugelassenen Ärzten,
    • zugelassenen Krankenhäusern,
    • Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen (§ 126 Abs. 3 SGB V),
    • anerkannten Praxisnetzen (§ 87b Abs. 2 S. 3 SGB V),
    • gemeinnützigen Trägern, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, oder
    • Kommunen nach § 95 Abs. 1a SGB V.

    2. MVZ-Holdingstruktur durch MVZ-Treuhandmodell

    Durch die sozialrechtlichen Hindernisse der Trägerschaft eines MVZ sind daher zur Implementierung einer MVZ-Holdingstruktur etwaige Gestaltungsvarianten bei Vertragsärzten in Betracht zu ziehen. Als Gestaltungsvariante kann in Abhängigkeit des Einzelfalls die Implementierung einer MVZ-Holdingstruktur mittels MVZ-Treuhandmodells in Betracht kommen. Hierbei sollte die Satzung der Holding-GmbH so ausgestaltet werden, dass nur gründungsberechtigte Vertragsärzte Gesellschafter werden können. Nach den Regelungen im Treuhandvertrag bleiben die Vertragsärzte insoweit die Eigentümer der Gesellschaftsanteile an der MVZ-GmbH. Eine wirtschaftliche Berechtigung, die sich aus den Geschäftsanteilen ergibt (z. B. Recht, Gewinne an sich auszuschütten), liegt hingegen bei der Holding-GmbH.

     

     

    2.1 Strukturschritte einer MVZ-Holding mit Treuhand

    Die Anteile an der MVZ-GmbH (Treugut) werden bei einer MVZ-Holdingstruktur mittels MVZ-Treuhandmodells von den Vertragsärzten (Treuhänder) an die Holding-GmbH (Treugeberin) überlassen. In Abhängigkeit des Einzelfalls kann jedoch eine steuerliche Anerkennung eines MVZ-Treuhandmodells versagt werden. Daher sind spezielle Vertragsgestaltungen im Treuhandvertrag frühzeitig zu implementieren. Hierbei kommt einer Einwirkungsmöglichkeit der Vertragsärzte als gründungsberechtigte MVZ-Träger etwaige Relevanz zu. Daher ist z. B. auf Klauseln zur

    • Drittverwertung der Anteile oder
    • einem Schadenersatz der Vertragsärzte bei Entzug der Gründereigenschaft zu achten.

     

    Beachten Sie | Eine verbindliche Auskunft (§ 89 Abs. 2 AO) ist in etwaigen Einzelfällen geboten und zu empfehlen. Letztlich sollte auch eine Genehmigung des Vorhabens bei der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) in Betracht gezogen werden.

     

    2.2 Veräußerungswahl zwischen Asset- & Share-Deal-Transaktion

    Um gerade aus altersbedingten oder finanziellen Gründen ein Cash-out aus der Beteiligung zu finden, sind Anteilsveräußerungen zu realisieren. Hierbei spielen auch Earn-out-Klauseln durch Vereinbarung einer festen und einer variablen Kaufpreiskomponente eine Rolle. Insoweit ist eine Veräußerungswahl zwischen Asset- & Share-Deal-Transaktion praxisrelevant. Bevor somit stille Reserven über einen M&A-Prozess durch Veräußerung einer entsprechenden Beteiligung gehoben werden können, stellt sich die Frage, ob der GmbH-Anteil selbst veräußert werden soll (sog. Share-Deal) oder ob lediglich die einzelnen Wirtschaftsgüter im Betriebsvermögen der GmbH veräußert werden sollen (sog. Asset-Deal). Gerade bei einem Share-Deal wird die Käuferseite oftmals eine detaillierte Due-Diligence-Prüfung anberaumen, um etwaige Erwerbsrisiken des Zielunternehmens zu identifizieren und Deal-Breaker-Risiken zu analysieren.

     

    2.2.1 Steuerliche Vorteile beim Share-Deal

    Beim Share-Deal ergeben sich steuerliche Vorteile. Dieses resultiert daraus, dass der Veräußerungsakt auf Ebene der Holding-GmbH grundsätzlich zu 100 % von der Körperschaftsteuer befreit ist. Es gelten lediglich 5 % als nicht abziehbare Betriebsausgaben. Diese werden sodann außerbilanziell hinzugerechnet, sodass sich im Ergebnis eine effektive Steuerentlastung zur Körperschaftsteuer von 95 % ergibt (§ 8b Abs. 2 und 3 KStG). Als Veräußerungsgewinn gilt hierbei der Betrag, um den der Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert übersteigt, der sich nach den Vorschriften über die steuerliche Gewinnermittlung im Zeitpunkt der Veräußerung ergibt (Buchwert, § 8b Abs. 2 S. 2 KStG).

     

    Gewerbeertrag ist der nach ertragsteuerlichen Vorschriften zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum (§ 14 GewStG) entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Beträge. Im Übrigen ist § 8b KStG anzuwenden (§ 7 S. 1 und 4 GewStG). Die sich somit für die GewSt ergebende Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) wird sodann gekürzt um die Gewinne aus Anteilen an einer nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 % des Grund- oder Stammkapitals beträgt und die Gewinnanteile bei Ermittlung des Gewinns (§ 7 GewStG) angesetzt worden sind (§ 9 Nr. 2a EStG).

     

    2.2.2 Holding-Tochter versus Direktbeteiligung (Share-Deal)

    Sollte man sich hingegen nicht für die Implementierung MVZ-Holdingstruktur entschieden haben, würde die zu veräußernde GmbH-Beteiligung als Direktbeteiligung im Privatvermögen veräußert werden. Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört bei einer Direktbeteiligung hierbei auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war (§ 17 Abs. 1 S. 1 EStG). Veräußerungsgewinn ist somit der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt (§ 17 Abs. 2 EStG). Im Einzelfall kann auch die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht kommen. Hierbei sind letztlich nur 60 % zu versteuern. Jedoch sind tatsächlich entstandene Aufwendungen ebenfalls nur mit 60 % abzugsfähig (§§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG). Der nachfolgende Belastungsvergleich (vereinfacht) zeigt die steuerlichen Vorteile im Veräußerungsfall (isolierte Betrachtungsweise) bei Veräußerung einer MVZ-GmbH in einer MVZ-Holdingstruktur im Vergleich zum Verkauf bei einer Direktbeteiligung (Privatvermögen).

     

    • Steuerlicher Belastungsvergleich
    Veräußerung einer ...
    MVZ-GmbH
    Direktbeteiligung

    Veräußerungspreis

    1.000.000 EUR

    1.000.000 EUR

    − Veräußerungskosten

    50.000 EUR

    50.000 EUR

    − Anschaffungskosten

    25.000 EUR

    25.000 EUR

    = Veräußerungsgewinn

    925.000 EUR

    925.000 EUR

    − Veräußerungsfreibetrag

    0 EUR

    0 EUR

    − steuerfreier Anteil

    925.000 EUR

    370.000 EUR

    − außerbilanzielle Korrekturen

    46.250 EUR

    0 EUR

    = Stpfl. Veräußerungsgewinn

    46.250 EUR

    555.000 EUR

     

    3. MVZ-Holdingstrukturen: Earn-out-Gestaltungen bei Anteilsveräußerungen

    Bei Anteilsveräußerungen in MVZ-Holdingstrukturen spielen auch Earn-out-Gestaltungen durch Vereinbarung einer festen und einer variablen Kaufpreiskomponente (Gewinn-/Umsatztantieme) eine praktische Rolle.

     

    Der BFH hat aktuell entschieden (vgl. BFH 9.11.23, IV R 9/21, BStBl II 24, 510), dass im Fall der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils (Signalwirkung für Unternehmensanteile) etwaige neben dem Festkaufpreis zu leistende gewinn- oder umsatzabhängige Kaufpreisbestandteile erst im Zeitpunkt des Zuflusses als nachträgliche Betriebseinnahmen zu versteuern sind. Sie erhöhen hierbei den im Jahr der Veräußerung entstandenen Veräußerungsgewinn nicht. Dies gilt auch für Earn-Out-Klauseln, bei denen das Entstehen der sich hieraus ergebenden variablen Kaufpreisbestandteile sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ungewiss ist.

     

    3.1 Übertragung wirtschaftlichen Eigentums maßgebend (Stichtagsprinzip)

    Der für eine Anteilsveräußerung maßgebende Veräußerungsgewinn entsteht grds. im Veräußerungszeitpunkt, d. h. mit der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an den wesentlichen Betriebsgrundlagen, und zwar unabhängig davon,

    • ob der vereinbarte Kaufpreis sofort fällig,
    • in Raten zahlbar oder langfristig gestundet ist und
    • wann der Verkaufserlös dem Veräußerer tatsächlich zufließt.

     

    Der Veräußerungsgewinn ist damit regelmäßig stichtagsbezogen auf den Veräußerungszeitpunkt zu ermitteln. Später eintretende Veränderungen beim ursprünglich vereinbarten Veräußerungspreis sind solange und soweit materiell-rechtlich auf den Zeitpunkt der Veräußerung zurückzubeziehen, als der Erwerber seine Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises noch nicht erfüllt hat. Dabei ist es unerheblich, welche Gründe für die Minderung oder Erhöhung des Erlöses maßgebend waren (BFH 19.7.93, GrS 2/92, Beschluss, BStBl II 93, 897). Wurde die Gegenleistung indes bereits erbracht und die Anteilsveräußerung vollzogen, liegt eine materiell-rechtliche und deshalb nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO auch verfahrensrechtliche Rückwirkung auf das abgeschlossene Rechtsgeschäft nur vor, wenn der Rechtsgrund für die später geleistete Zahlung im ursprünglichen Rechtsgeschäft ‒ der Anteilsveräußerung ‒ angelegt ist (BFH 4.10.16, IX R 8/15, BStBl II 17, 316 und BFH 4.2.20, IX R 7/18, BFH/NV 20, 864; beide zum Tatbestand des § 17 EStG, dem allerdings dieselben Grundsätze zugrunde liegen wie § 16 EStG; dazu BFH 14.6.05, VIII R 14/04, BStBl II 06, 15). Ist die nach Vollziehung der Veräußerung geleistete Zahlung jedoch Gegenstand eines selbständigen Rechtsgeschäfts, das nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung steht, wirkt diese nicht auf den Zeitpunkt des Entstehens des Veräußerungsgewinns zurück (BFH 9.11.23, IV R 9/21, BStBl II 24, 510).

     

    3.2 Besonderheiten durch Zuflussprinzip

    Eine Ausnahme gilt bei gewinn- oder umsatzabhängigen Kaufpreisforderungen. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung ist in diesen Fällen auf die Realisation des Veräußerungsentgelts abzustellen, da der Veräußerer die Gewinne erst im Zuflusszeitpunkt erzielt. Eine stichtagsbezogene Betrachtung (Rückwirkung auf den Veräußerungszeitpunkt) wird hingegen nicht angestellt. Dies liegt darin begründet, dass es sich bei gewinn- oder umsatzabhängigen Kaufpreisforderungen um aufschiebend bedingte Kaufpreisansprüche (§ 158 Abs. 1 BGB) handelt, bei denen im Zeitpunkt der Veräußerung weder feststeht, ob rechtlich in einem der Folgejahre eine Kaufpreisforderung entsteht, noch, wie hoch diese sein wird (BFH 17.9.14, IV R 33/11, BStBl II 15, 717; BFH 19.12.18, I R 71/16, BStBl II 19, 493). Zudem steht bei gewinn- oder umsatzabhängigen Kaufpreisforderungen eine stichtagsbezogene Ermittlung des Veräußerungsgewinns im Widerstreit zur Systematik der §§ 16, 34 EStG sowie zum Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

     

    Auch bei Earn-out-Zahlungen handelt es sich um aufschiebend bedingte Kaufpreisbestandteile, deren Entstehen im Veräußerungszeitpunkt sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ungewiss ist; eine Schätzung ihres Kapitalwerts ist im Veräußerungszeitpunkt nicht möglich (BFH 17.7.13, X R 40/10, BStBl II 13, 883). Diese Unsicherheit rechtfertigt es, derartige Earn-out-Zahlungen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und in Anlehnung an das Realisationsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) von der stichtagsbezogenen Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 16 EStG auszunehmen. Die Entstehung derartiger Kaufpreisbestandteile ist im Veräußerungszeitpunkt noch nicht so gut wie sicher (BFH 14.5.02, VIII R 8/01, BStBl II 02, 532; BFH 9.11.23, IV R 9/21, BStBl II 24, 510).

     

    3.3 Nachträgliche Betriebseinnahme zu versteuern

    Dem Steuerpflichtigen steht bei umsatz- oder gewinnabhängigen Veräußerungsentgelten kein Wahlrecht zwischen der sofortigen Versteuerung eines Veräußerungsgewinns nach den §§ 16, 34 EStG und einer nicht tarifbegünstigten Besteuerung der nachträglichen Betriebseinnahmen im Jahr des Zuflusses zu. Vielmehr hat der Steuerpflichtige das Entgelt zwingend als laufende nachträgliche Betriebseinnahme in der Höhe zu versteuern, in der die Summe der Entgelte das ggf. um zusätzliche Einmalleistungen gekürzte Schlusskapitalkonto zzgl. der Veräußerungskosten überschreitet. Die dem Grunde und der Höhe nach unsicheren Earn-out-Zahlungen sind somit erst im Zeitpunkt des Zuflusses zu besteuern (BFH 14.5.02, VIII R 8/01, BStBl II 02, 532; BFH 6.5.10, IV R 52/08, BStBl II 11, 261; bestätigt durch BFH 9.11.23, IV R 9/21, BStBl II 24, 510).

     

    FAZIT | Das gerade in der Praxis für die Freiberufler-Beratung (Schwerpunkt: Arztberuf) bedeutsame MVZ-Holdingmodell bietet nicht nur strategische, sondern auch gerade gesellschafts- und steuerrechtliche Vorteile.

     

    Allerdings sind bereits bei Implementierung einer MVZ-Holdingstruktur sozial-rechtliche Besonderheiten sowie Gestaltungsgrenzen durch z. B. das ärztliche Berufs- bzw. Vertragsarztrecht zur Implementierung zu beachten. Im Ergebnis ist die Implementierung einer MVZ-Holdingstruktur durch die sozialrechtlichen Besonderheiten erschwert. Dieses ist darauf zurückzuführen, dass eine Holding-GmbH bereits dem Grunde nach nicht zum begünstigten Gründerkreis als Träger eines MVZ i. S. d. § 95 Abs. 1a SGB V zählt, auch wenn Gesellschafter einer Holding-GmbH ausschließlich Vertragsärzte sind. Überdies ergeben sich Gestaltungsgrenzen durch das ärztliche Berufs- bzw. Vertragsarztrecht.

     

    Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls kann eine MVZ-Holdingstruktur jedoch mittels Implementierung eines MVZ-Treuhandmodells erreicht werden. In praktischen Einzelfällen bietet sich daher die Einholung einer verbindlichen Auskunft (§ 89 Abs. 2 AO) zwingend an.

     

    Um gerade aus altersbedingten oder finanziellen Gründen anschließend ein Cash-out aus der Beteiligung zu finden, sind Anteilsveräußerungen zu realisieren. Hierbei ist eine Veräußerungswahl zwischen Asset- & Share-Deal-Transaktion entscheidend. Steuerliche Vorteile können sich sodann beim Share-Deal ergeben, sodass im Vergleich zur Direktbeteiligung im Ergebnis eine effektive Steuerentlastung zur Körperschaftsteuer von 95 % im Einzelfall erreicht werden kann (§ 8b Abs. 2 und 3 KStG). Bei Anteilsveräußerungen in MVZ-Holdingstrukturen spielen letztlich auch Earn-out-Gestaltungen durch Vereinbarung einer festen und variablen Kaufpreiskomponente (Gewinn-/Umsatztantieme) eine praktische Rolle. Hierzu hat der BFH aktuell entschieden, dass im Fall der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils (Signalwirkung für Unternehmensanteile) etwaige neben dem Festkaufpreis zu leistende gewinn- oder umsatzabhängige Kaufpreisbestandteile erst im Zeitpunkt des Zuflusses als nachträgliche Betriebseinnahmen zu versteuern sind. Dies gilt insoweit auch für Earn-Out-Klauseln, bei denen das Entstehen der sich hieraus ergebenden variablen Kaufpreisbestandteile sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ungewiss ist.

     
    Quelle: Ausgabe 03 / 2025 | Seite 64 | ID 50234308