· Fachbeitrag · Photovoltaikanlage
Neue Spielregeln zur Behandlung von PV-Anlagen von Freiberuflern
von Dipl.-FinW Marvin Gummels, Hage
| Seit dem 1.1.22 gilt mit § 3 Nr. 72 EStG eine rückwirkende Steuerbefreiung für nahezu alle PV-Anlagen. Haben Freiberufler auf ihrer Praxis oder Kanzlei eine PV-Anlage installiert, können auch sie profitieren. Doch wie bei allen neuen Gesetzen steckt die Tücke im Detail und es sind einige Besonderheiten zu beachten. Nun hat das BMF ein Anwendungsschreiben veröffentlicht, aus welchem sich interessante Aspekte für alle Freiberufler ergeben. Nicht nur die gewerbliche Infizierung kann vermieden werden ‒ sondern es kann auch zu geringeren Gewinnen kommen. |
1. Ab dem 1.1.22 steuerfreie PV-Anlagen
Damit die auf dem Betriebsgebäude des Freiberuflers installierte PV-Anlage unter die in § 3 Nr. 72 EStG verankerte Steuerbefreiung fällt, muss zunächst ein Grenzwert in kWp eingehalten werden. Denn die PV-Anlage ist nur dann steuerfrei, wenn sich in dem Gebäude, auf welchem die PV-Anlage installiert wurde,
- ausschließlich die Betriebsräume des Freiberuflers befinden und die installierte Bruttoleistung der Anlage lt. Marktstammdatenregister (MaStR) maximal 30 kWp beträgt oder
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