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  • · Fachbeitrag · Praxisübernahme

    Ist das MVZ-Mischmodell eine latente Steuerfalle?

    von RA Dr. jur. Lars Lindenau, Erlangen und RA StB Martin Geisser, München, beide ETL-Medizinrecht

    | Die Praktikabilität des MVZ-Mischmodells und dessen Relevanz für die Praxis werden derzeit kontrovers diskutiert. Dabei vereint das Modell vordergründig die Vorteile der Haftungsbegrenzung mit dem Erhalt der persönlichen vertrags(zahn)ärztlichen Zulassung des beteiligten Arztes. Welche steuerlichen Besonderheiten aber mit dieser Gestaltung einhergehen, erläutert der dieser Beitrag. |

    1. Grundlagen

    Das medizinische Versorgungszentrum (MVZ) ist mit den beiden Standardmodellen in der „Anstellungs-“ und „Vertragsarzt-Variante“ weitgehend bekannt und rechtlich wie steuerlich geläufig.

     

    • Im Anstellungsmodell verzichten die Vertragsärzte auf ihre eigene Zulassung zugunsten einer Anstellung im dann zu gründenden MVZ in der Rechtsform der GmbH. Der „Statuswechsel“ von der Zulassung in die Arztstelle ist der Gründungs- und Zulassungsakt des MVZ. Der vormals durch die Zulassung ausgedrückte Versorgungsauftrag des Arztes geht in der MVZ-Zulassung insgesamt auf. Daher ist der auf einer Arztstelle tätige Arzt nicht mehr in eigener Zulassung tätig; beim Ausscheiden müsste er sich wieder um eine Zulassung bemühen.