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  • · Fachbeitrag · Realteilung einer mehrgliedrigen Personengesellschaft

    Ausscheiden eines Gesellschafters unter Übernahme eines Teilbetriebs (Umsatzsteuer)

    von StB Thomas Ketteler-Eising, Köln, www.laufmich.de

    | Neben der in PFB 12, 325 ausführlich beschriebenen einkommensteuerlichen Behandlung und den damit zusammenhängenden Problemen sollte beim Ausscheiden eines Gesellschafters gegen Sachwertabfindung auch stets die umsatzsteuerliche Behandlung im Blick behalten werden. Auch hier ergeben sich durch die jüngere Rechtsprechung eine ganze Reihe von steuerlichen Fragen und Risiken. |

    1. Geschäftsveräußerung im Ganzen

    Umsatzsteuerlich ist die Veräußerung oder Übertragung eines Unternehmens oder eines in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführten Betriebs als Geschäftsveräußerung im Ganzen (§ 1 Abs. 1a UStG) nicht steuerbar, wenn der Erwerber das Unternehmen fortführt. Ein Teilbetrieb im ertragsteuerlichen Sinne (Ketteler-Eising, PFB 12, 325) ist in der Regel umsatzsteuerlich als ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb anzuerkennen. Ein solcher liegt vor, wenn der übertragene Teil des Unternehmens einen für sich lebensfähigen Organismus gebildet hat, der unabhängig von den anderen Geschäften des Unternehmens nach Art eines selbstständigen Unternehmens betrieben worden ist und nach außen hin ein selbstständiges, in sich abgeschlossenes Wirtschaftsgebilde gewesen ist (zur Abgrenzung vgl. auch A 1.5 Abs. 6 bis 8 UStAE).

     

    1.1 Die Entscheidung des FG Baden-Württemberg (Rev. BFH XI R 10/12)

    Das FG Baden-Württemberg (10.2.12, 12 K 3973/08, EFG 12, 1192; Rev. BFH XI R 10/12) hat entschieden, dass von einer Geschäftsveräußerung im Ganzen auszugehen sei, wenn vom Erwerber (a) sowohl Vermögensgegenstände übernommen werden, die ein hinreichendes Ganzes bilden, um ihm die Fortsetzung einer bisher durch die Klägerin ausgeübten Tätigkeit zu ermöglichen und (b) diese Tätigkeit anschließend auch ausgeübt wird. Einer Geschäftsveräußerung im Ganzen steht nach Auffassung des Gerichts nicht entgegen, wenn der Verkäufer das Unternehmen nach dem Verkauf im bisherigen Umfang fortführt.