· Fachbeitrag · Remote Work
Die Homeoffice-Pauschale für Freiberufler ab 2023 in Beispielen
von Dipl.-Finw. Marvin Gummels, Hage
| Viele Freiberufler haben infolge der Coronapandemie von der unbürokratischen Homeoffice-Pauschale profitiert. Doch ab dem Jahr 2023 wird es noch lukrativer, denn die Pauschale wurde erheblich verbessert und modifiziert. Die Folge: Ab 2023 können noch mehr Freiberufler profitieren. Zudem gibt es ab 2023 wichtige praxisrelevante Änderungen für den Abzug eines häuslichen Arbeitszimmers. PFB erläutert Ihnen daher die Neuerungen anhand diverser Anwendungsbeispiele. |
1. Homeoffice-Pauschale
1.1 Diese Regelung galt bis 2022
Infolge der Coronapandemie wurde für die Jahre 2020 bis 2022 in § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 4 EStG für Freiberufler eine Homeoffice-Pauschale eingeführt. Die Pauschale betrug 5 EUR täglich, maximal 600 EUR pro Jahr und war immer dann als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn an einem Tag sämtliche betrieblichen oder beruflichen Tätigkeiten im Homeoffice erbracht wurden. Ein zeitlicher Mindestumfang war nicht vorgesehen. An Tagen, an denen sowohl im Homeoffice gearbeitet als auch die auswärtige erste Tätigkeitsstätte (z. B. Kanzlei oder Arztpraxis) aufgesucht oder eine Tätigkeit im Außendienst wie z. B. ein Kundenbesuch wahrgenommen wurde, ließ sich die Pauschale nicht absetzen.
1.2 Diese Regelung gilt ab 2023
Grundsätzlich wäre diese Homeoffice-Pauschale ab 2023 ersatzlos entfallen. Allerdings hat der Gesetzgeber erkannt, dass mittlerweile das Arbeiten in der privaten Wohnung für viele Freiberufler unerlässlich geworden ist. Daher wurde mit dem Jahressteuergesetz 2022 ein neuer § 4 Abs. 5 Nr. 6c EStG geschaffen. Dieser ermöglicht sowohl Freiberuflern als auch deren Angestellten, eine neue und modifizierte Homeoffice-Pauschale als Betriebsausgabe (Freiberufler) bzw. Werbungskosten (Angestellte) von der Steuer abzusetzen.
Diese neue Homeoffice-Pauschale beträgt 6 EUR pro Tag (bisher 5 EUR) und maximal 1.260 EUR pro Jahr (bisher 600 EUR). Der Höchstbetrag wird damit bei 210 zu berücksichtigenden Tagen im Jahr erreicht. Die Pauschale ist für jeden Kalendertag als Betriebsausgabe oder Werbungskosten zu berücksichtigen, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte (regelmäßig die Kanzlei oder die Arztpraxis) aufgesucht wird. Wo genau in der häuslichen Wohnung die Tätigkeit ausgeübt wird, ist unerheblich. Das könnte beispielsweise ein Büro, eine Arbeitsecke oder der „Küchentisch“ sein. Ein richtiges häusliches Arbeitszimmer im steuerlichen Sinn muss nicht vorliegen. Zudem ist es für den Abzug unschädlich, wenn für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit auch ein anderer Arbeitsplatz wie z. B. ein Büro in der Kanzlei oder der Arztpraxis zur Verfügung stehen sollte. Entscheidend ist alleine, dass betriebliche bzw. berufliche Tätigkeiten in der häuslichen Wohnung erbracht werden.
Das Besondere an der Neuregelung ist nicht nur die verbesserte Abzugshöhe, sondern insbesondere die Tatsache, dass es ab dem Jahr 2023 nicht mehr erforderlich ist, sämtliche betrieblichen bzw. beruflichen Tätigkeiten des jeweiligen Kalendertags im Homeoffice zu erbringen. Es ist neuerdings ausreichend, dass lediglich der zeitlich überwiegende Teil der Tätigkeiten des Tages im Homeoffice erbracht wird. Eine parallele Außendiensttätigkeit ist damit anders als bisher unschädlich. Zudem ist zu beachten, dass für den Abzug der Pauschale kein zeitlicher Mindestumfang der Tätigkeiten im Homeoffice erbracht werden muss. Es genügt, wenn die Tätigkeit den überwiegenden Anteil der gesamten Tätigkeit des Tages ausmacht. Was das für die Praxis bedeutet, zeigen folgende Beispiele.
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1.3 Nachweise für den Abzug der neuen Homeoffice-Pauschale
Sowohl in dem JStG 2022, in der zugrunde liegenden Gesetzesbegründung, als auch in der bisherigen Regelung zur Homeoffice-Pauschale wurden keine speziellen Nachweisvoraussetzungen für den Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug aufgenommen. Damit genügt als Nachweis gegenüber dem FA eine einfache (plausible) Aufstellung der für den Abzug der Homeoffice-Pauschale berücksichtigungsfähigen Tage. Da somit die Anzahl der Tage dem FA nur glaubhaft zu machen ist, ist Freiberuflern zu raten, möglichst zeitnah einen Kalender mit entsprechenden Eintragungen zu führen („berechtigt der Tag für den Abzug der Pauschale: ja/nein“). Rückwirkend erst im Jahr 2024 die für das Jahr 2023 maßgebenden Tage zu schätzen, birgt einerseits Unsicherheiten und kann andererseits auch Finanzbeamte auf den Plan rufen, die geschätzte Anzahl an Tagen als unzutreffend (zu hoch) anzusehen.
PRAXISTIPP | Die Homeoffice-Pauschale deckt nur die laufenden Fixkosten für das Homeoffice ab (Miete oder Abschreibung, Strom, Gas, Versicherungen usw.). Die Aufwendungen für im Homeoffice eingesetzte Arbeitsmittel (z. B. Notebook/Schreibtisch, Ausstattung und Büromaterial) können deshalb parallel zur Pauschale nach den allgemeinen Regelungen abgesetzt werden. Gleiches gilt für betrieblich veranlasste Telefon- und Internetkosten. |
2. Häusliches Arbeitszimmer
2.1 Das galt bis 2022
Bisher konnten Freiberufler ein häusliches Arbeitszimmer nur absetzen, wenn
- 1. das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (unbeschränkter Abzug). Die anteilig auf das Arbeitszimmer entfallenden Kosten waren nachzuweisen;
- 2. für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit außerhalb des Arbeitszimmers kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand (auf 1.250 EUR jährlich beschränkter Abzug). Auch hier waren die anteilig auf das Arbeitszimmer entfallenden Kosten nachzuweisen.
Zudem musste der genutzte Raum seiner Art nach den Typusbegriff eines häuslichen Arbeitszimmers erfüllen. Es musste sich unter anderem um einen eigenen Raum handeln, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten dient (vgl. BMF 6.10.17, BStBl I S. 1320, Rz. 3).
2.2 Neuregelung zum häuslichen Arbeitszimmer ab 2023
Im Zuge des JStG 2022 wurde der Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer erheblich vereinfacht ‒ aber auch eingeschränkt:
- Die positive Änderung: Bei der Abzugsmöglichkeit 1 (unbeschränkter Abzug) kann nun anstelle der tatsächlichen Aufwendungen wahlweise eine Jahrespauschale von 1.260 EUR abgesetzt werden. Diese Pauschale ist personengebunden. Das bedeutet, dass wenn mehrere Personen gemeinsam ein Arbeitszimmer nutzen (Ehegatten) und dieses bei beiden den Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt, beide Ehegatten jeweils die volle Pauschale geltend machen können.
- Die negative Änderung: Die Abzugsvariante 2 (beschränkter Abzug bis 1.250 EUR jährlich) ist ab dem Jahr 2023 ersatzlos entfallen.
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