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  • · Fachbeitrag · Scheinselbstständigkeit im Gesundheitswesen

    Praktische Probleme bei Honorarärzten und bei freiberuflichen Mitarbeitern in Physiotherapie- und Ergotherapie-Praxen

    von RA Dietmar Sedlaczek, FA MedR, FA SteuerR, www.sps-steuerrecht.de, Berlin

    | Nicht erst seit dem Urteil des BGH (16.10.14, III ZR 85/14, NJW 15, 1375) wird die Frage der Scheinselbstständigkeit von Honorarärzten oder freiberuflichen Mitarbeitern in Praxen anderer Leistungserbringer (vor allem Physio- und Ergotherapeuten) streitig diskutiert. Neben erheblichen finanziellen Risiken aus nachzuzahlenden Sozialversicherungsbeiträgen für mehrere Jahre gibt es auch das strafrechtliche Risiko, dass der Arbeitgeber gemäß § 266a StGB bestraft wird, weil er Arbeitsentgelt vorenthalten und veruntreut hat. Der Beitrag bringt Licht in das Dickicht der Kasuistik und schärft den Blick für riskante Gestaltungen. |

    1. Hauptmerkmale der Nichtselbstständigkeit

    Der Begriff Arbeitnehmer ist im Sozialgesetzbuch nicht definiert. In § 7 Abs. 1 SGB IV heißt es lediglich:

     

    • § 7 Abs. 1 SGB IV - Beschäftigung

    Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.