· Fachbeitrag · Sozialversicherungspflicht
Zwischenschalt-Modelle mit Kapitalgesellschaften im Gesundheitswesen
von RA Dietmar Sedlaczek, FAfMedR, Berlin, www.sps-steuerrecht.de
| Stellt sich die Tätigkeit einer natürlichen Person nach deren tatsächlichem Gesamtbild als abhängige Beschäftigung dar, ist ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht deshalb ausgeschlossen, weil Verträge nur zwischen dem Auftraggeber und einer Kapitalgesellschaft bestehen, deren alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter die natürliche Person ist (BSG 20.7.23, B12 BA 4/22 R; B12 BA 1/23 R; B12 R 15/21 R) . |
1. Zwischenschaltung einer Ein-Personen-Gesellschaft
Nach wie vor beschäftigt die Gerichte die Frage, wann freie Mitarbeit gegeben ist und wann ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Nicht nur das BSG wird immer wieder gefordert, zur Frage der freien Mitarbeit Stellung zu nehmen, auch die Landessozialgerichte sind fleißig dabei, den Begriff der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung auszudehnen. Schließlich wird auch noch ein Blick auf das Strafrecht zu werfen sein, denn in der spektakulären Entscheidung hat der erste Strafsenat des Bundesgerichtshofs einen Rechtsanwalt wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsentgelt verurteilt.
1.1 Gestellung des GF einer UG haftungsbeschränkt bzw. einer GmbH
Das BSG hat in den drei eingangs erwähnten Urteilen zu der Gestaltung Stellung genommen, dass der Auftraggeber eine Ein-Personen-Kapitalgesellschaft (UG haftungsbeschränkt bzw. eine GmbH) zwischengeschaltet hat. Es handelte sich in einem Fall um eine Marketingtätigkeit, in den beiden anderen Fällen handelte es sich um eine pflegerische Tätigkeit.
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