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  • · Fachbeitrag · Sozialversicherungsrecht

    Beitragspflicht für freiwillig krankenversicherte Freiberufler

    von Horst Marburger, Geislingen

    | Viele Freiberufler sind in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert (vgl. dazu Marburger in PFB 18, 169 ). Die Leistungen der freiwilligen Krankenversicherung unterscheiden sich nicht von denen für die Personen, die pflichtversichert sind (z. B. als Arbeitnehmer). Ganz wesentliche Unterschiede gibt es aber im Bereich der Beitragszahlung. Der Beitrag gibt eine Übersicht über die hier geltenden Regeln. |

    1. Grundsätze

    Rechtsgrundlage für die beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder ist § 240 SGB V. Als Grundsatz wird bestimmt, dass für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (§ 217a SGB V) geregelt wird. Dadurch wird sichergestellt, dass alle freiwillig Versicherten in Deutschland nach einheitlichen Gesichtspunkten zur Beitragszahlung herangezogen werden. Der GKV-Spitzenverband hat darauf zu achten, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt.

     

    Nach § 240 Abs. 2 SGB V sind bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtigen Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde liegen. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Familienversicherung besteht, sind unzulässig. Dies ergibt sich aus der Bestimmung des § 2 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (BeitrVerfGrds-SelbstZ vom 27.10.08, zuletzt geändert am 28.11.18).