· Fachbeitrag · Steuergestaltung
Steuerliche Hinweise zur Erweiterung einer Berufsausübungsgemeinschaft
| Ist die gesellschaftsrechtliche Beteiligung eines weiteren Arztes gewünscht, so kann diese auf mehrere Arten steuerlich gestaltet werden. Es stehen das Einbringungsmodell nach § 24 UmwStG , das Überlassungsmodell und das Gewinnverzichtsmodell (Gewinnvorabmodell) zur Verfügung. Darüber hinaus geht der Beitrag auch auf das Nullbeteiligungsmodell ein. |
1. Das Einbringungsmodell nach § 24 UmwStG
Nach § 24 UmwStG kann eingebrachtes Praxisvermögen auf Antrag mit dem Buchwert oder einem Zwischenwert (statt des Teilwerts) angesetzt werden. So wird verhindert, dass der ehemalige Praxisinhaber sofort die stillen Reserven aufdecken muss. Zwar ist die Übertragung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten ein tauschähnlicher Vorgang, aus der Sicht des Übertragenden also eine Veräußerung, die nach den allgemeinen Grundsätzen die Aufdeckung und Besteuerung der stillen Reserven zur Folge hätte. Nach § 24 UmwStG kann sie jedoch auf Antrag steuerneutral erfolgen (Frotscher/Maas, UmwStG, § 24 Rz. 3). Der eintretende Arzt muss allerdings seine Zuzahlung in das Betriebsvermögen der BAG entrichten, die das Geld auch nur für Betriebsausgaben oder Investitionen verwenden darf. Keinesfalls darf die Zuzahlung entnommen werden, da sonst die stillen Reserven aufgedeckt werden müssen.
PRAXISHINWEIS | Die Variante, den eintretenden Arzt gegen eine Einmalzahlung in das Privatvermögen des ehemaligen Praxisinhabers aufzunehmen, ist ertragsteuerlich nachteilig. Der Aufnehmende erzielt einen voll steuerpflichtigen laufenden Gewinn und gerade keinen begünstigten Veräußerungsgewinn. Lediglich, wenn die Steuerbegünstigung des Veräußerungsgewinns bereits bei anderer Gelegenheit verbraucht worden ist oder die Progressionswirkung keine Auswirkung hat, wäre diese Variante zu prüfen (Klein, GStB 14, 47). |
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