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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Ärzte als Kleinunternehmer

    von RiFG Dr. Axel Leonard, Wallenhorst

    | Selbstständig tätige Ärzte und ihre Berater sind oft mit der Frage konfrontiert, ob die erbrachten ärztlichen Leistungen umsatzsteuerfrei oder umsatzsteuerpflichtig sind. Ob bei steuerpflichtigen Umsätzen in der Besteuerungspraxis tatsächlich Umsatzsteuer entsteht, ist anhand der Regelung zur Kleinunternehmerbesteuerung gemäß § 19 UStG zu klären.  |

    1. Allgemeines

    Das Umsatzsteuergesetz sieht für Unternehmer, die nur Umsätze in geringem Umfang ausführen, eine Erleichterung dahingehend vor, dass die für die ausgeführten Umsätze geschuldete Steuer nicht erhoben wird. Damit sich in diesen Fällen kein Steuerausfall ergibt, darf der Kleinunternehmer in seiner Rechnung keine Umsatzsteuer gesondert ausweisen. Der Kleinunternehmer ist darüber hinaus vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

     

    Diese an sich als Begünstigung ausgestaltete Regelung kann jedoch dann für den Unternehmer zu einem Nachteil führen, wenn er die Umsatzsteuer vorsteuerabzugsberechtigten Leistungsempfängern zusätzlich in Rechnung stellen könnte. Hier macht der Steuerausweis die Leistungen des Kleinunternehmers nicht weniger attraktiv für seinen Kunden, er selbst erwirbt aber das Recht zum Vorsteuerabzug. Sinnvoll kann ein Verzicht auch dann sein, wenn der Kleinunternehmer am Beginn seiner Tätigkeit in größerem Umfang Anschaffungen tätigt.