· Nachricht · Umsatzsteuer
Berechnung des maßgeblichen Umsatzes für die Kleinunternehmerregelung
| Nach § 19 UStG gelten für den Kleinunternehmer Umsatzgrenzen für den Umsatz des Vorjahres (17.500 EUR) und für den voraussichtlichen Umsatz des Vorjahrs (50.000 EUR). Allerdings ist nicht jede Art von Umsatz für das Erreichen der Grenzen maßgeblich. Das eröffnet Gestaltungsspielräume. |
Hat der Unternehmer im vorangegangenen Kalenderjahr die Umsatzgrenze von 17.500 EUR überschritten, kann er die Vereinfachungsregelung im laufenden Kalenderjahr nicht anwenden. Ist die Umsatzgrenze von 17.500 EUR im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten, muss der Unternehmer anhand einer Schätzung auf der Grundlage der zu Beginn des Kalenderjahres maßgebenden Verhältnisse feststellen, ob er im laufenden Kalenderjahr die Grenze von 50.000 EUR überschreiten wird oder nicht.
PRAXISHINWEIS | Wenn der Unternehmer bei der Schätzung des voraussichtlichen Gesamtumsatzes zu dem Ergebnis kommt, dass er die Grenze von 50.000 EUR nicht überschreiten wird, entfällt die Kleinunternehmerregelung nicht nachträglich, wenn sich herausstellt, dass er die Umsatzgrenze im laufenden Jahr doch überschritten hat.. |
Der maßgebliche Gesamtumsatz des Kleinunternehmers bestimmt sich nach § 19 Abs. 3 UStG. Dabei ist von dem Umsatz nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG auszugehen. Damit gehören die Einfuhren aus dem Drittlandsgebiet (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG) und der innergemeinschaftliche Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG) nicht zu dem Gesamtumsatz. Bestimmte steuerfreie Umsätze (z. B. die aus heilberuflicher Tätigkeit nach § 4 Nr. 14 UStG) sind nicht in den Gesamtumsatz einzubeziehen.
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Ausgeklammert bleiben bei der Umsatzgrenzwertermittlung - neben den meisten der umsatzsteuerfreien Umsätze (§ 19 Abs. 3 UStG) - auch die Umsätze aus der Veräußerung von Anlagegütern (z. B. Unternehmensfahrzeug, maschinelle Anlagen oder Büro- und Geschäftsausstattung, vgl. § 19 Abs. 1 S. 2 UStG).
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Auf diesen, nur für den Zweck der Prüfung der Kleinunternehmerregelung zu ermittelnden maßgebenden Umsatz ist für die Prüfung der o. g. Umsatzgrenzen die darauf entfallende Umsatzsteuer hinzuzurechnen. Diese Bruttobeträge sind die maßgebenden Umsätze.
PRAXISHINWEIS | Bei der Berechnung des Gesamtumsatzes ist die Unternehmenseinheit zu beachten. Da ein Unternehmer immer nur ein Unternehmen haben kann, sind alle von dem Unternehmer ausgeführten Umsätze bei der Prüfung des Gesamtumsatzes heranzuziehen. |
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Der Orthopäde Sauerbruch erbringt im Rahmen seiner Arztpraxis steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 14 UStG i. H. von 350.000 EUR. Daneben erstellt er Gutachten für Versicherungen und Gerichte. Hieraus erzielt er einen jährlichen Brutto-Umsatz von 16.000 EUR. Da der steuerfreie Umsatz nach § 4 Nr. 14 UStG nicht bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes heranzuziehen ist, kann Sauerbruch mit einem maßgeblichen Gesamtumsatz von 16.000 EUR die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Wenn er aber darüber hinaus noch eine vermietete Immobilie besitzt und diese unter Verzicht auf die Steuerfreiheit an einen Gewerbetreibenden vermietet hat (Brutto-Umsatz: 2.000 EUR), scheidet die Anwendung der Kleinunternehmerregelung aus. |
Weiterführende Hinweise
- Kleinunternehmer - Welche Umsatzgrenze gilt laut Kleinunternehmerregelung im Gründungsjahr, wenn Umsätze erst im Folgejahr anfallen? (PFB Nachricht vom 20.6.17)
- Umsatzsteuer - Für wen lohnt sich die Kleinunternehmer-Regelung? (PFB Nachricht vom 2.6.17)
- Umsatzsteuer - Die Optionsmöglichkeit bei der Kleinunternehmerregelung (PFB Nachricht vom 2.6.17)
- Umsatzsteuer - Die Umsatzgrenzen bei der Kleinunternehmerregelung (PFB Nachricht vom 2.6.17)
- Umsatzsteuer - Die Kleinunternehmer-Regelung als Rettungsanker für Heilberufler (PFB Nachricht vom 31.5.17)
- Ärzte als Kleinunternehmer (Leonard, PFB 13, 299)
- Zur Wirksamkeit der Optionserklärung beim Kleinunternehmer (Leonard, PFB 14, 31 und PFB Nachricht vom 4.12.13)