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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Die Übertragung des Praxiswerts als Steuerfalle

    von RiFG Dipl.-Finw. Dr. Volker Kreft, Bielefeld

    | Wegen einer Entscheidung des EuGH zur umsatzsteuerlichen Einordnung der Übertragung von Lebensversicherungsverträgen als Lieferung oder sonstige Leistung konnte die bisherige BFH-Rechtsprechung zur Übertragung eines Praxiswertes als Lieferung (bislang steuerfrei nach § 4 Nr. 28 UStG ) keinen Bestand mehr haben. Der Beitrag zeigt auf, mit welchen Folgewirkungen man zukünftig bei der Übertragung eines Praxiswerts im Rahmen von Praxisveräußerungen oder beim Ein- bzw. Austritt eines Gesellschafters aus einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) wird rechnen müssen. |

    1. Rechtslage bis zum 30.6.11

    Seit vielen Jahren beeinflusst das EU-Recht in zunehmendem Maße das deutsche Steuerrecht, insbesondere das Umsatzsteuerrecht. Dabei werden die Regelungen des UStG an den europarechtlichen Grundsätzen der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (früher: 6. EG-Richtlinie) gemessen. Auf Vorlagebeschluss des BFH (6.4.08, XI R 54/06, BStBl II 08, 772) hatte sich der EuGH mit der Frage der umsatzsteuerlichen Einordnung der Übertragung von Lebensversicherungsverträgen als Lieferung oder sonstige Leistung auseinanderzusetzen. Dabei war er zu dem Ergebnis gelangt, dass nach EU-Recht eine Dienstleistung vorliegt. Dies hat zur Folge, dass die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 28 UStG, die eine Lieferung voraussetzt, nicht mehr angewendet werden kann (vgl. EuGH 22.10.09, C-242/08, Rs. Swiss Re Germany Holding, BStBl II 11, 559).

     

    Nach einer jahrzehntelang bestehenden Rechtsprechung, die sich auf Zeiträume vor Einführung des § 1 Abs. 1a UStG (Nichtsteuerbarkeit einer Geschäftsveräußerung im Ganzen) bezog, wurde die Übertragung eines Praxiswerts jedoch als eine nach § 4 Nr. 28 Buchst. a UStG a.F. steuerpflichtige, aber steuerbefreite Lieferung eines Gegenstandes angesehen (vgl. BFH 21.12.88, V R 24/87, BStBl II 1989, 420; FG Köln 11.10.02, 11 K 1111/96, EFG 03, 473, bestätigt durch BFH 16.12.04, IV R 3/03).