· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Gold ist nicht gleich Gold ‒ Tücken der Schuldnerumkehr nach § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG
von RA Dr. Jens-Peter Damas, FASteuerR, Bergisch-Gladbach
| Im Rahmen der steuerlichen Beratung von Zahnärzten ist es letztlich ein Klassiker: Aufpassen beim Einkauf von Zahngold, da 13b UStG die Schuldnerumkehr vorsieht. Aus der zugrunde liegenden Vorschrift nimmt der Praktiker (vordergründig) mit, dass bei mindestens 32,5 % Goldanteil die Schuldnerumkehr erfolgt. |
1. Grundlegend: Die gesetzliche Regelung
Normalerweise entrichtet der Leistungserbringer die Umsatzsteuer an das FA. Bei bestimmten Leistungen jedoch (vgl. § 13b UStG) ist es der Leistungsempfänger, der dem FA die Umsatzsteuer schuldet (Umkehrung der Steuerschuldnerschaft oder reverse charge). In diesem Fall darf der Leistungserbringer keine Umsatzsteuer ausweisen und muss andererseits diese nicht bis zur Bezahlung durch den Leistungsempfänger vorfinanzieren.
Jedoch ist nicht immer für den Leistungserbringer sofort erkennbar, wann die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft eintritt. Dann läuft er Gefahr, dass er entweder fälschlicherweise
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