· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
IGeL und Umsatzsteuer - ein Dauerbrenner in der steuerrechtlichen Diskussion
von WP StB Elmar Bingel, Fachberater für den Heilberufebereich (IFU/ISMgGmbH), und RA StB Lilian Göttsching, Freiburg, www.bdm-kanzlei.de
| Sinkende Einkommen und Kürzungen im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen sind der Grund, warum immer mehr Ärzte individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL-Leistungen) anbieten. Die Umsätze hieraus - in den letzten Jahren bereits 1,5 Milliarden bei steigender Tendenz - sind ein nicht zu unterschätzender Bestandteil der ärztlichen Praxiseinnahmen geworden. Wer IGeL-Leistungen anbietet, kommt an der Umsatzsteuer nicht vorbei. Dieser Beitrag erläutert die umsatzsteuerlichen Risiken und bietet eine Grundlage für die Diskussion mit dem Finanzamt. |
1. Problematik und aktuelle Rechtslage
Nach § 4 Nr. 14 UStG sind ärztliche Tätigkeiten - im Gegensatz zu anderen freiberuflichen Tätigkeiten - grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Voraussetzung ist, dass sie der Diagnose, Genesung oder Linderung von Krankheiten, der Gesundheitserhaltung oder dem vorbeugenden Gesundheitsschutz von Patienten dienen.
Diese Vorschrift wird von der Rechtsprechung des BFH sowie der Finanzverwaltung zunehmend restriktiv und somit für den steuerpflichtigen Arzt nachteilig ausgelegt. Grund hierfür ist die seit dem Jahr 2000 geltende Rechtsprechung des EuGH, nach der Leistungen eines Arztes nur dann umsatzsteuerfrei sind, wenn sie „der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln von Krankheiten oder anderen Gesundheitsstörungen dienen“.
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