· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Ökotrophologen, Dialysepraxen und die Umsatzsteuer
von RA Dietmar Sedlaczek, FA MedR, Berlin, www.sps-steuerrecht.de
| Leistungen von Diplom-Ökotrophologen (Ernährungsberatern) sind als Teil von Heilbehandlungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei ( BFH 10.3.05, V R 54/04, BStBl II 05, 669, und BFH 7.7.05, V R 23/04, BStBl 05, II 904). Das setzt eine entsprechende Befähigung voraus und dass die Leistungen nach ärztlicher Anordnung oder als Teil einer Vorsorge- oder Rehabilitationsbehandlung durchgeführt werden. Doch die Wirklichkeit ist komplex und so kommt es, dass die Finanzverwaltung die Umsatzsteuerbefreiung versagt, obwohl beide Bedingungen erfüllt sind - wie dieser Fall aus einer aktuellen Betriebsprüfung zeigt. |
1. Sachverhalt
Das Leistungsspektrum von Diplom-Ökotrophologen ist sehr breit. Es reicht von allgemeinen Hinweisen zur gesunden Ernährung über diätische Ernährungsberatung bei bestimmten Krankheitsbildern bis hin zu ganz gezielter Ernährungsoptimierung bei multimorbiden Patienten, beispielsweise bei Krebs- und/oder Dialyse-Patienten. Im konkreten Fall erbrachte die Ernährungsberaterin u. a. die folgenden Leistungen.
1.1. Beratung insbesondere von Dialysepatienten
Sie beriet auf freiberuflicher Basis eine Klinik, diverse onkologische Praxen und Dialysepatienten. Je nach Krankheitsbild benötigten diese Patienten eine hochspezialisierte Nahrung. Zum Teil war die Nahrung besonders zubereitet und auf die speziellen Bedürfnisse des einzelnen Patienten mit seinem individuellen Krankheitsbild zugeschnitten. Um die Ernährungsbedürfnisse individuell zu ermitteln, verwendete sie u. a. die bioelektrische Impedanzanalyse, die sie nach ärztlicher Anordnung im Einzelfall durchführte.
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