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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Physiotherapeutische Leistungen ohne ärztliche Verordnung sind steuerpflichtig

    von StB Christian Herold, Herten, www.herold-steuerrat.de

    | Physiotherapeutische Leistungen, die gegenüber Selbstzahlern erbracht werden, sind nur dann umsatzsteuerfrei, wenn der Therapiezweck vor der Behandlung oder bei chronischen Erkrankungen spätestens nach Ablauf eines Jahres per ärztlicher Verordnung nachgewiesen wird. Das aktuelle Urteil des FG Düsseldorf (16.4.21, 1 K 2249/17 U) hat über den Fall der Physiotherapeuten hinaus weitreichende Bedeutung. |

    1. Anschlussbehandlungen und damit im Zusammenhang stehende Leistungen

     

    • Sachverhalt (FG Düsseldorf 16.4.21, 1 K 2249/17 U)

    Die Klägerin ist ein Gesundheitsdienstleister im Bereich der Physiotherapie. In ihren Umsatzsteuererklärungen behandelte sie physiotherapeutische Leistungen gegenüber Patienten, die ihre Therapien im Anschluss an eine ärztliche Verordnung auf eigene Rechnung fortgesetzt hatten (Selbstzahler), als umsatzsteuerfrei. Sie vertrat die Ansicht, dass es sich um umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen handele und eine fortlaufende ärztliche Verordnung nicht zwingend erforderlich sei. Zudem seien gesondert in Rechnung gestellte Nebenleistungen (Kinesio-Taping, Wärme- und Kältetherapie, Extensionsbehandlung, bestimmte zertifizierte Kurse, Rehasport und zusätzliche Gerätetrainingsmöglichkeiten) ebenfalls nicht umsatzsteuerpflichtig, da sie im Zusammenhang mit steuerfreien Heilbehandlungen stünden.

     

    Das FA vertrat dagegen die Ansicht, die Klägerin habe für die Umsätze, die auf Selbstzahler entfielen, den therapeutischen Zweck der Leistungen nicht nachgewiesen, sodass diese steuerpflichtig seien. Auch die übrigen, optionalen Leistungen unterfielen der Umsatzsteuerpflicht. Sie seien im Übrigen keine unselbstständigen Nebenleistungen.

     

    Das FG Düsseldorf hat der Klage zum Teil stattgegeben. Die von der Klägerin im Bereich des Rehasports erbrachten Leistungen stellten steuerfreie Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin dar, soweit dies durch entsprechende ärztliche Verordnungen nachgewiesen worden war. Auch die Erlöse von Selbstzahlern für physiotherapeutische Leistungen waren zum Teil steuerfrei. Der Therapiezweck war dabei aber nur in den Fällen nachgewiesen, in denen erstens bereits vor der Anschlussbehandlung eine ärztliche Verordnung vorgelegen hatte und zweitens spätestens nach Ablauf eines Jahres wegen der derselben chronischen Erkrankung eine erneute ärztliche Verordnung zur Physiotherapie vorgelegt worden war.