· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Praxisfragen rund um die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung
von StB Catrin Stockhausen, Korbach
| Der Name Kleinunternehmer-Regelung täuscht. Die Regelung ist nicht nur für Selbstständige mit geringen Umsätzen relevant. Auch Unternehmer mit sonst z. B. sechsstelligen (umsatzsteuerfreien) Umsätzen kann sie im Ernstfall vor der Umsatzsteuer bewahren („Rettungsanker Kleinunternehmer-Regelung“ PFB, Beitrag vom 31.5.17 ). Der Anwendungsbereich der Norm ist in der Praxis daher viel weiter. Der Beitrag fasst die wichtigen Punkte zur Kleinunternehmer-Regelung zusammen und geht u.a. auf Besonderheiten bei den Umsatzgrenzen und beim Verzicht auf die Regelung („Option“) ein. |
1. Sinn und Rechtsfolgen der Kleinunternehmer-Regelung
Der Kern der Regelung ist in § 19 UStG: Wenn der Umsatz mit der darauf entfallenden Umsatzsteuer (Brutto-Gesamtumsatz) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht über 17.500 EUR lag und im laufenden Kalenderjahr 50.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird (Freigrenzen!), wird die für Umsätze i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (einschließlich unentgeltliche Wertabgaben) geschuldete Umsatzsteuer von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 UStG (Freihäfen) bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben.
Es ist kein vorheriger Antrag erforderlich (FG Thüringen 11.1.17, 3 K 758/15, PFB Nachricht vom 20.6.17). § 19 UStG geht auf Art. 284 ff. MwStSystRL zurück und zielt auf eine Verwaltungsvereinfachung ab (BFH 11.12.97, V B 52/97).
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