· Fachbeitrag · Umsatzsteuerbefreiung
Benötigen Heilmittelerbringer immer zwingend eine ärztliche Verordnung?
von StB Dipl.-Kfm. Michael Hanke, Moers, www.wolfarth-willems.de
| Das FG Schleswig-Holstein (5.2.14, 4 K 75/12, Rev. BFH XI R 13/14, PFB online 21.3.14 ; Nieskoven, PFB 14, 144 ) hat ein Urteil zu Heildienstleistungen veröffentlicht, welches weit über die dort betroffene Berufsgruppe der Podologen Bedeutung erlangen kann. Das Gericht stellt fest, dass podologische Behandlungen, die nicht aufgrund einer Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers erbracht wurden, gemäß § 4 Nr. 14 UStG von der Umsatzsteuer befreit sein können. Sollte sich der BFH der Auffassung des FG anschließen, wird sich die Umsatzsteuerpflicht von Heildienstleistungserbringern grundlegend ändern. |
1. Die Entscheidung des FG Schleswig-Holstein
Eine Podologen-GbR hatte medizinische Fußpflegebehandlungen als umsatzsteuerfreie Leistungen gewürdigt, obgleich keine ärztlichen Verordnungen vorlagen. Die ärztlichen Diagnosen der behandelten Patienten sowie ärztliche Privatgutachten zur medizinischen Indikation lagen vor. Die GbR vertrat den Standpunkt, dass es eines ärztlichen Rezeptes nur bedürfe, wenn es sich bei den Leistungen um Heilbehandlungen im Grenzbereich zwischen Heilbehandlung, Wellness und Prävention nach § 20 SGB V handeln würde. Derartige Behandlungen erbringt die GbR allerdings nicht und benötigt daher im Umkehrschluss auch kein Rezept. Die Heilbehandlungen sind auch explizit im Leistungskatalog der Krankenkassen aufgeführt.
In der Urteilsbegründung widerspricht das FG der Auffassung der Finanzverwaltung: Die Finanzverwaltung müsse sich auf den Gesetzeswortlaut des UStG bzw. der MwStSystRL stützen. Die Dienstanweisung des UStAE geben dies also nicht wieder. Lediglich in Grenzbereichen zwischen Wellness und Heildienstleistungserbringung sei ein ärztliches Rezept notwendig, um die Steuerpflicht objektiv ausschließen zu können. Allerdings führt das FG einschränkend aus, dass nicht jede Behandlung zwingend eine Heilbehandlung ist, die auch eine Heilbehandlung sein kann (bspw. bei Hühneraugen, starker Hornhautbildung, Diabetes). Unter Umständen müssen weitere Indikationen hinzukommen.
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