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  • · Fachbeitrag · Verfahrensrecht

    Wohin mit dem Einspruch? Verfahrensrechtliche Umsetzung des § 6b EStG

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de

    | Viele Freiberufler übertragen durch § 6b EStG stille Reserven auf einen anderen Betrieb bzw. in eine ihrer Mitunternehmerschaften. Akzeptiert das FA diese Übertragung nicht, steht der Freiberufler vor einem Problem: Wohin mit dem Einspruch? Muss dieser gegen den Verwaltungsakt des ursprünglich veräußernden Betriebs oder gegen den Verwaltungsakt des Reinvestitionsbetriebs eingelegt werden? Der BFH hat sich jüngst der Thematik angenommen, konnte sich jedoch zu keinem abschließenden Urteil durchringen (BFH 16.12.21, IV R 7/19). |

    1. Sachverhalt

    Ein Einzelunternehmer realisierte einen von § 6b EStG begünstigten Gewinn von 484.208 EUR und bildete eine entsprechende Rücklage. Er wollte diese in Höhe von 400.000 EUR auf eine KG-Beteiligung übertragen. Das FA stimmte der Übertragung zunächst zu. Es wurde eine Ergänzungsbilanz gebildet und der daraus resultierende Mehrgewinn infolge der Abschreibung von 4.990 EUR dem Gesellschafter zugerechnet. Im Rahmen einer Außenprüfung bei der KG versagte das FA die Übertragung der Rücklage und reduzierte den Gewinn der Ergänzungsbilanz auf 0 EUR. Begründung: Die Veräußerung des Wirtschaftsguts sei zwischen dem 1.1.99 und dem 31.12.01 erfolgt. Nach damaliger Rechtslage sei eine Übertragung der Rücklage auf einen anderen Rechtsträger (KG) nicht möglich gewesen. Einspruch und Klage gegen den Feststellungsbescheid waren erfolglos. Auch in der Revision konnte der Kläger nicht überzeugen. Er scheiterte jedoch nicht an der Anwendung des § 6b EStG, sondern an verfahrensrechtlichen Problemen.

     

    MERKE | § 6b EStG gilt nur für Unternehmen, welche den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG durch Bilanzierung ermitteln. Über § 6c Abs. 1 EStG gilt die Regelung jedoch auch für Unternehmer, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch EÜR ermitteln. Damit können auch Freiberufler profitieren.