· Fachbeitrag · Versorgungsausgleich
Steuerfolgen einer Scheidungsfolgenvereinbarung nach dem Scheidungstermin
von StB Christian Herold, Herten, www.herold-steuerrat.de
| Bei der Scheidung werden Versorgungsanwartschaften und Rentenansprüche meist intern geteilt. Die Teilung ist nach § 3 Nr. 55a EStG steuerfrei. Wird in einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung auf den Versorgungsausgleich verzichtet, kann es kompliziert werden ‒ umso mehr, wenn die Vereinbarung erst nach der Scheidung getroffen wird. Das FG Baden-Württemberg (5.5.22, 12 K 2861/19, Rev. BFH IX R 15/22 ) hat nun entschieden, dass kein ‒ sofortiger ‒ Zufluss von steuerpflichtigen Einnahmen erfolgt, selbst wenn auf eine hälftige Pensionsanwartschaft erst nach der Scheidung verzichtet wird. Allerdings ist zu dieser Entscheidung die Revision anhängig. |
1. Versorgungsausgleich: Teilung der Ansprüche
Versorgungsanwartschaften und Rentenansprüche, die während der Ehe erworben wurden, gelten als gemeinschaftliche Lebensleistung. Bei einer Scheidung werden alle Ansprüche auf Versorgung und Rente beider Partner ausgeglichen (Versorgungsausgleich). Für die meisten Paare findet der Versorgungsausgleich als interne Teilung statt. Hierbei gibt jeder Partner jeweils die Hälfte des während der Ehe erworbenen Anrechts an den anderen Partner ab. Wenn die Eheleute bei unterschiedlichen Versorgungsträgern rentenversichert sind, kann es beim Versorgungsausgleich in Ausnahmefällen zu einer externen Teilung kommen. Dann werden die Rentenanrechte vom Versorgungsträger des jeweiligen Partners auf einen Versorgungsträger ihrer/seiner Wahl übertragen (Quelle: www.iww.de/s7622).
Die Übertragung von Versorgungsanrechten im Wege der internen Teilung ist steuerfrei. Dies gilt sowohl für den Ausgleichsverpflichteten als auch für den Ausgleichsberechtigten (§ 3 Nr. 55a EStG). Dem Ausgleichsverpflichteten steht keine Steuerentlastung zu, da die Auszahlung später geringer ist. Er hat dann nur seine ‒ späteren ‒ Bezüge zu versteuern. Beim Ausgleichsberechtigten gehören die Leistungen aus den übertragenen Anrechten zu den Einkünften, zu denen die Leistungen beim Ausgleichsverpflichteten ohne Berücksichtigung der Teilung gehören würden. Also sind die späteren Versorgungsleistungen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG), aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) oder sonstige Einkünfte (§ 22 EStG).
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