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  • · Nachricht · Verträge unter Angehörigen

    Steuerliche Anerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses trotz Zahlung eines überhöhten Arbeitslohnes

    | Die Vereinbarung eines unangemessen hohen Arbeitslohns allein berührt die steuerliche Anerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses dem Grunde nach nicht. Ist das Angehörigenarbeitsverhältnis im Übrigen steuerlich anzuerkennen, wird eine überhöhte Gegenleistung auf ein angemessenes Maß beschränkt ( FG Niedersachsen 7.1.14, 9 K 135/12 ). |

     

    Der Kläger erzielt als IT-Berater und Systemmanager Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Die Ehefrau ist Hausfrau und im Betrieb des Klägers als Bürogehilfin auf 400 EURO-Basis beschäftigt. Es gibt keinen schriftlichen Arbeitsvertrag und keine Arbeitszeitnachweise. Das FA kam nach einer Außenprüfung zu dem Ergebnis, dass das Ehegattenarbeitsverhältnis dem Grunde nach steuerlich anzuerkennen sei. Der Höhe nach hielt das FA das gewährte Arbeitsentgelt jedoch nicht für angemessen. Umgerechnet auf den Monat hätte es 3.200 EUR zzgl. Sozialleistungen betragen. Angemessen sei vielmehr der Arbeitslohn einer Bürogehilfin in der Region Hannover, den das FA mit einem Stundenlohn von 10 EUR bezifferte. Aufgrund des als angemessenen Stundenlohn erachteten Betrages von 10 EUR ergab sich ein monatlicher Nettolohn von 200 EUR, der als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit des Klägers anerkannt wurde.

     

    Zu Recht, wie das FG Niedersachsen feststellte: Die Vereinbarung eines unangemessen hohen Arbeitslohns allein berührt die steuerliche Anerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses dem Grunde nach nicht. Ist das Angehörigenarbeitsverhältnis im Übrigen steuerlich anzuerkennen, wird eine überhöhte Gegenleistung auf ein angemessenes Maß beschränkt. Das Übermaß stellt keinen Arbeitslohn, also keine „Gegenleistung“ für erbrachte Arbeitsleistungen, dar, sondern ist der privaten (familienrechtlichen) Sphäre (§ 12 Nr. 2 EStG) zuzuordnen ( FG Rheinland-Pfalz 25.11.98, 1 K 2490/98 unter Bezugnahme auf BFH 28.7.83, IV R 103/82, BStBl II 84, 60, 61; anderer Ansicht für überhöhte Pachtzahlungen: FG Niedersachsen 18.2.05 13 K 392/02).

     

    Entscheidend für die Bemessung der Höhe der Vergütung sind üblicherweise die konkrete Arbeitsplatzbeschreibung und die tatsächlich an einem bestimmten Arbeitsplatz zu verrichtenden Tätigkeiten. Die berufliche Qualifikation und die (ggf. auch noch in einem anderen Fachbereich) erworbene Berufserfahrung spielen möglicherweise eine Rolle, soweit die erworbenen Fähigkeiten auch in dem konkreten Tätigkeitsbereich für den Arbeitgeber nutzbringend eingesetzt werden müssen. So verdient z.B. eine Juristin mit zwei Staatsexamina als Putzfrau - anders als in einer Rechtsanwaltskanzlei - trotz der hohen Qualifikation nur so viel, wie andere Putzfrauen verdienen. Ausgehend davon erscheint der Ansatz eines Stundenlohns von 10 EUR zzgl. Sozialleistungen für die zu verrichtenden (einfachen) Bürotätigkeiten auch dann noch als angemessen, wenn man die behauptete Telefonbereitschaft einbezieht. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Annahme von Telefongesprächen für den Ehegatten während dessen beruflicher Abwesenheit in aller Regel zu den Hilfeleistungen gehört, die üblicherweise unentgeltlich und auf familienrechtlicher Grundlage übernommen werden, selbst wenn die Ehegatten einen Arbeitsvertrag geschlossen haben (BFH 27.10.78, VI R 166, 173, 174/76, VI R 166/76, VI R 173/76, VI R 174/76, BStBl II 79, 80 für den Fall der Reinigung des Arbeitszimmers). Den vom Kläger angesetzten Stundenlohn - umgerechnet auf einen Monat e- bezeichnete das Gericht angesichts der Art der zu verrichtenden Tätigkeiten als völlig unangemessenen.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Vertragsgestaltung: Angehörigen-Vertragsverhältnisse in Freiberufler-Praxen (Stockhausen, PFB 14, 69)
    • Beratervertrag zwischen nahen Angehörigen: Fremdüblichkeit des Inhalts und Durchführung sind gegeneinander abzuwägen (PFB online, 19.2.14)
    • Verträge unter nahen Angehörigen: Kann in einem Ehegattenmietverhältnis statt einer Geldzahlung als Miete auch eine andere Leistung steuerlich wirksam vereinbart werden? (PFB online, 27.1.14)
    Quelle: ID 42545567