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  • · Fachbeitrag · Verträge unter nahen Angehörigen

    Miet- und Darlehensverhältnisse mit Angehörigen des Arztes

    von StB Dr. Marisa Baltromejus, Stuttgart

    | Neben mitarbeitenden Familienangehörigen existieren in einer Arztpraxis oft noch weitere Verträge mit Familienmitgliedern (beispielsweise Miet- oder Darlehensverträge), welche aus vielfältigen Motiven abgeschlossen werden und gegebenenfalls erhebliche Steuervorteile bringen können. Allerdings können sie dem Arzt in der Betriebsprüfung auch auf die Füße fallen. |

    1. Mietverhältnisse

    Ein wichtiger Grund für Angehörigen-Mietverhältnisse besteht darin, dass im Fall der Praxisaufgabe die Immobilie in das Privatvermögen überführt wird und ein Entnahmegewinn (§ 18 Abs. 3 S. 2 EStG i. V. m. § 16 Abs. 3 EStG) entsteht. Anders verhält es sich, wenn nicht der Arzt selbst die Immobilie kauft, sondern beispielsweise der Ehegatte (Finanzierung mit eigenen Mitteln oder Bau auf dem eigenen Grundstück). Durch den Kauf wird verhindert, dass die Immobilie steuerlich dem Betriebsvermögen der Arztpraxis zugeordnet wird. Stattdessen gehört die Immobilie zum Privatvermögen des Ehegatten, der nicht unternehmerisch tätig ist. Zwar kann der Arzt ‒ als unternehmerisch tätiger Ehegatte ‒ nun keine Abschreibungen auf das Gebäude mehr geltend machen, dafür unterliegen aber die Wertsteigerungen nach Ablauf von zehn Jahren zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr der Besteuerung (§ 22 Nr. 2 EStG i. V. m. § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG).

     

    1.1 Der Arzt als Mieter

    Damit die Abschreibungen auf das Gebäude nicht verloren gehen, empfiehlt es sich, die Räume an den unternehmerisch tätigen Ehegatten zu vermieten. Der vermietende Ehegatte erzielt mit der Vermietung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG. Im Rahmen dieser Überschusseinkunftsart ist der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu ermitteln (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG).