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  • · Fachbeitrag · Vorsteuerabzug

    Formelle Rechnungsmängel sind laut EuGH kein zwingendes Hindernis für den Vorsteuerabzug

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    | Der Vorsteuerabzug setzt eine ordnungsgemäße Rechnung mit hinreichend konkreter Leistungsbeschreibung voraus. Nicht selten aber fehlt es bei der Abrechnung freiberuflicher Beratungsleistungen gerade daran. Erleichterungen könnte hier eine EuGH-Entscheidung bringen. Das Gericht bejaht trotz formeller Rechnungsmängel die Vorsteuerabzugsfähigkeit, soweit das FA auf Basis von „Rechnungsergänzungsdokumenten“ über alle Angaben verfügt, um das Vorliegen der materiellen Vorsteuerabzugsvoraussetzungen prüfen zu können ( EuGH 15.9.16, C-516/14 ). |

    1. Das Vorlageverfahren

    Ein in Portugal ansässiges Unternehmen betrieb Hotels und Restaurants und bezog in den Streitjahren 2008 bis 2011 anwaltliche Beratungsleistungen. Aus den Rechnungen machte sie den Vorsteuerabzug geltend. In einer Außenprüfung wurden Rechnungsmängeln bezüglich der „konkreten Leistungsbeschreibung“ sowie des „Leistungszeitpunkts“ bemängelt. Die Eingangsrechnungen enthielten Hinweise, die auf innerhalb bestimmter Zeiträume erbrachte juristische Dienstleistungen verwiesen, ohne sie näher zu erläutern. Das Unternehmen wurde von den Finanzbehörden über die Vorsteuerversagungsabsicht informiert und entsprechend angehört. Daraufhin legte das Unternehmen der Behörde „Annexe“ vor, die eine detailliertere Beschreibung der fraglichen juristischen Dienstleistungen enthielten. Die Finanzbehörde hielt jedoch an ihrer Vorsteuerversagungsabsicht fest. Die in der Rechnung nicht hinreichend konkreten Angaben zu Leistungsinhalt und Leistungszeitpunkt könne der Leistungsempfänger nicht durch das nachträgliche Einreichen ergänzender/erläuternder Unterlagen (Annexe) „heilen“. Denn es handle sich nicht um „einer Rechnung gleichwertige Dokumente“.

    2. Anmerkungen

    Nach erfolglosem Einspruch fragte das in der Folge angerufene portugiesische Gericht beim EuGH per Vorabentscheidungsersuchen an, ob die Rechnungsinhalte den Vorgaben des Art. 226 MwStSystRL entsprächen und welche Relevanz den nachträglich beigebrachten Annexen zukomme.