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  • · Fachbeitrag · Vorsteuerabzug

    Zinswirksame Vorsteuerrückwirkung bei nachträglichen Rechnungsberichtigungen zulässig

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    | § 14 UStG regelt, welche Angaben eine Rechnung enthalten muss, damit der Rechnungsempfänger die Vorsteuer ziehen darf. Bei Rechnungen von Freiberuflern ist es oft die nicht aussagekräftige Leistungsbeschreibung, die in der Außenprüfung auffällt. Bislang jedoch brachte es nichts, die beanstandeten Rechnungen nachträglich zu berichtigen; denn die Berichtigung wirkte nicht auf den Zeitpunkt der Ursprungsrechnung zurück. Das führte zu hohen - verzinslichen ! - Umsatzsteuernachforderungen. Dies hat der EuGH als Verstoß gegen den Neutralitätsgrundsatz gewertet ( EuGH 15.9.16, C-518/14 ). |

    1. Das Vorlageverfahren

    Die G betrieb einen Textilgroßhandel und bezog Vermittlungsleistungen von Handelsvertretern, gegenüber denen die G mit Gutschriften abrechnete. In einer Außenprüfung im Jahr 2013 versagte der Betriebsprüfer für die Streitjahre 2008 bis 2011 den Vorsteuerabzug aus den Gutschriften, da weder Steuernummer noch USt-IdNr. des einzelnen Handelsvertreters aufgeführt war. Noch vor dem BP-Bericht (17.5.13) erteilte die G jedoch mit Datum vom 2.5.13 den Handelsvertreter berichtigte (um die Steuernummern ergänzte) Gutschriften und machte anschließend gegenüber dem FA geltend, diesen Rechnungskorrekturen komme Rückwirkung auf die ursprüngliche Steuerfestsetzung zu, sodass der ursprüngliche Vorsteuerabzug Bestand haben müsse.

     

    Diese Rückwirkung verweigerte das FA jedoch und erließ nach § 233a AO verzinste Vorsteuerrückforderungen, während es den aus den Korrekturgutschriften resultierenden Vorsteuerabzug erst im Korrekturjahr 2013 anerkannte. Erst im Einspruchsverfahren stellten die Beteiligten zudem fest, dass die G für das Jahr 2008 irrtümlich noch gar keine berichtigten Gutschriften erteilt hatte, was die G mit Datum vom 11.2.14 nachholte.