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  • · Fachbeitrag · Vorweggenommene Erbfolge

    Dauernde Last reduzieren oder komplett beenden?

    | Wurde ein Betrieb gegen die Zahlung einer dauernden Last auf die nächste Generation übertragen, dann lässt sich die Höhe der dauernden Last künftig anpassen. Ein Grund hierfür kann beispielsweise sein, dass der übergebene Betrieb keine oder nicht ausreichende Gewinne erwirtschaftet. Doch was sind die steuerlichen Folgen, wenn eine dauernde Last reduziert oder beendet wird? |

     

    Ertragsteuerliche Folgen

    Wurde ein Betrieb übertragen und wird im Gegenzug eine dauernde Last gezahlt, dann kann diese unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1a EStG als Sonderausgabe beim Zahlenden geltend gemacht werden. Parallel hat der Empfänger die erhaltenen Zahlungen gemäß § 22 Nr. 1a EStG als sonstige Einkünfte zu versteuern (Korrespondenzprinzip). Der Empfänger kann von den Einnahmen jedoch den Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 EUR abziehen (§ 9a Nr. 3 EStG). Wird die dauernde Last reduziert oder komplett beendet, dann reduziert sich bzw. entfällt auf der einen Seite auch der Sonderausgabenabzug für den Leistenden und auf der anderen Seite die Versteuerung beim Empfänger.

     

    Schenkungsteuerliche Folgen

    Soweit ersichtlich lässt sich zu dieser Frage keine Rechtsprechung finden. Es spricht jedoch einiges dafür, die Reduzierung oder Beendigung einer dauernden Last als Tatbestand einzustufen, welcher gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Schenkungsteuer unterliegt (Rechtsverzicht). Denn im Rahmen der Vermögensübertragung hat die dauernde Last als Gegenleistung den Wert der Bereicherung mit ihrem Kapitalwert gemindert. Wird diese nun reduziert oder entfällt diese, ohne dadurch selbst einen Besteuerungstatbestand auszulösen, würde dadurch ein erheblicher Gestaltungsspielraum generiert werden. Zudem erfährt der ursprünglich Verpflichtete mit der Reduzierung oder dem Verzicht eine Bereicherung, da er ab sofort nicht oder nur reduzierte Zahlungen leisten muss.

     

    PRAXISTIPP | Es kann sein, dass die dauernde Last bei der ursprünglichen Vermögensübertragung gemäß § 25 ErbStG a. F. oder § 10 Abs. 6 ErbStG nicht oder nur anteilig abzugsfähig war. Um eine Doppelerfassung der dauernden Last ‒ sowohl bei der Nichtberücksichtigung oder nur anteiligen Berücksichtigung als Abzugsposten bei der ursprünglichen Vermögensübertragung als auch beim späteren Verzicht des Berechtigten ‒ zu umgehen, ist bei der Besteuerung aufgrund des Rechtsverzichts eine Korrektur vorzunehmen. Dies geschieht durch den Abzug des bei der Besteuerung des Erwerbs des belasteten Gegenstandes tatsächlich unberücksichtigt gebliebenen (Steuer-)Werts der dauernden Last von der Bemessungsgrundlage (Steuerwert) für den Rechtsverzicht (BFH 20.5.14, II R 7/13; hier zum Verzicht bei einem Nießbrauchsrecht). Ein entsprechendes Berechnungsbeispiel findet sich in H E 10.1 ErbStH.

     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2023 | Seite 319 | ID 49740364