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  • · Fachbeitrag · Musterfall

    Übertragung eines Vermietungsobjekts gegen Versorgungsleistung

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de

    | Übertragen Freiberufler ihren Kindern private Vermietungsobjekte gegen Versorgungsleistungen, stellt sich zwangsläufig die Frage, in welchem Umfang die gezahlten Versorgungsleistungen abzugsfähig sind. Nun musste sich auch der BFH (29.9.21, IX R 11/19) mit diesem Thema beschäftigen. Der Beitrag zeigt anhand eines Musterfalls, wie sich die abzugsfähigen Aufwendungen für den Übernehmer des Vermietungsobjekts berechnen und welche Einkünfte der Zahlungsempfänger zu versteuern hat. |

     

    • Sachverhalt

    Zahnarzt Dr. Freund möchte ein sich im Privatvermögen befindendes Vermietungsobjekt zum 1.1.22 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seinen Sohn übertragen. Dieser soll ihm lebenslange Versorgungsleistungen gewähren. Folgende Eckwerte sind zu berücksichtigen:

    Lebensalter Dr. Freund zum 1.1.22:

    70 Jahre

    Lebenslange Versorgungsleistungen monatlich:

    2.000 EUR

    Ursprüngliche Anschaffungskosten VuV-Objekt (Erwerb 1.1.15):

    200.000 EUR

    Aktueller Wert des VuV-Objekts (1.1.22):

    300.000 EUR

    Anteil Grund und Boden / Gebäude (am 1.1.15 / 1.1.22):

    1/3 zu 2/3

     

    1. Versorgungsleistung versus (teil-)entgeltliche Übertragung

    Vermögensübertragungen gegen Versorgungsleistung können grundsätzlich unter § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG fallen. In diesem Fall wären die Versorgungsleistungen beim Zahlenden als Sonderausgabe abzugsfähig. Korrespondierend müsste der Empfänger die Zahlungen nach § 22 Nr. 1a EStG in voller Höhe versteuern. Dies gilt jedoch ‒ wie der BFH (29.9.21, IX R 11/19) nochmals klarstellte ‒ seit dem 1.1.08 nur für die in § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG genannten besonderen Wirtschaftsgüter. Private Vermietungsobjekte fallen nicht hierunter.