· Fachbeitrag · Wahl der Besteuerungsform
Bietet das KöMoG (Zahn-)Ärzten eine echte Option?
von Prof. Dr. Johannes Georg Bischoff, Köln, www.bischoffundpartner.de
| Auch Angehörige der (Zahn-)Ärzteschaft können unter bestimmten Voraussetzungen ab VZ 2022 die gleiche Besteuerung wählen wie Kapitalgesellschaften. Sie können damit den Vorteil nutzen, dass Gewinne, die in der Praxis verbleiben, nur mit 30 % statt mit rund 50 % Steuern belastet werden. Theoretisch ist das eine attraktive Option, die aber bei genauerem Hinsehen an Reiz verliert. |
1. Das Gesetz zur Modernisierung des KSt-Rechts
Grundlage dieser neuen Möglichkeit ist das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (kurz: KöMoG). Es räumt bestimmten Personengesellschaften die Möglichkeit ein, dieselben steuerlichen Regelungen in Anspruch zu nehmen wie Kapitalgesellschaften. Dadurch will der Gesetzgeber insbesondere die internationale Wettbewerbsfähigkeit von mittelständischen Personengesellschaften stärken und ihnen die gleichen steuerlichen Möglichkeiten bieten wie Kapitalgesellschaften.
2. Nur Partnerschaftsgesellschaften antragsberechtigt
Das Gesetz eröffnet auch freiberuflich tätigen (Zahn-)Ärztinnen und (Zahn-)Ärzten die Möglichkeit, sich auf Antrag wie Kapitalgesellschaften besteuern zu lassen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Praxis in der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft betrieben wird. Damit schränkt sich der Kreis derjenigen, die theoretisch von der Neuregelung profitieren könnten, schon einmal erheblich ein. Wird die zahnärztliche Praxis nämlich als Einzelpraxis oder in der Rechtsform einer GbR betrieben, ist diese Option nicht möglich.
3. Aufwendige Einzelprüfung erforderlich
Für (zahn-)ärztliche Partnerschaftsgesellschaften stellt sich die Frage, ob der Wechsel zur Körperschaftsbesteuerung durch Option wirtschaftlich sinnvoll ist. Diese Frage lässt sich fundiert nicht einfach nach Schema F beantworten. Stattdessen ist eine aufwendige Einzelprüfung und Gegenüberstellung beider Besteuerungsoptionen mit entsprechenden Modellrechnungen vonnöten. Daneben sind viele weitere Details zu beachten, beispielsweise beim SonderBV, bei Sondervergütungen oder bei der Finanzierungsstruktur der Praxis. Regelungen im Gesellschaftsvertrag sind zu überprüfen, wie zum Beispiel zu den Entnahmen.
Beachten Sie | Insbesondere das künftige Entnahmeverhalten der Gesellschafter ist zu hinterfragen. Denn: Entnahmen werden Ausschüttungen gleichgestellt und lösen Kapitalertragsteuer aus.
(Zahn-)Ärztinnen und (Zahn-)Ärzte ermitteln ihren Gewinn oder Verlust in der Regel durch Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR). Der Wechsel zur Körperschaftsbesteuerung erfordert einen Übergang zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich (Bilanzierung). Das erhöht meist die Anforderungen an die Buchhaltung sowie den Verwaltungsaufwand in der Praxis.
4. Steuerstundungseffekt nur für nicht entnommene Gewinne
Diesem erheblichen Aufwand zur Vorbereitung der Option und dem höheren laufenden Aufwand der Praxen steht als Vorteil ein Steuerstundungseffekt gegenüber. Gewinne werden ‒ solange sie in der Praxis bleiben ‒ nur mit rund 30 % Steuern belastet. Erst bei Entnahme dieser Gewinne fallen weitere 20 % an Steuern (bezogen auf den ursprünglichen Gewinn vor Steuern) an. Wirtschaftlich betrachtet werden diese 20 % an Steuern gestundet bis zur Entnahme durch die Gesellschafter.
Beachten Sie | Von der günstigeren Besteuerung profitieren somit nur diejenigen (Zahn-)Ärztinnen und (Zahn-)Ärzte, die ihre Gewinne nicht entnehmen, sondern in oder über die Praxis reinvestieren möchten.
Diese Möglichkeit bestand für (Zahn-)Ärztinnen und (Zahn-)Ärzte allerdings auch schon ohne das neue Gesetz, und zwar durch Gründung einer MVZ-GmbH. Ebenso können Einzelunternehmer oder Personengesellschaften jeglicher Rechtsform ihre nicht entnommenen Gewinne auch bisher bereits einem geringeren Steuersatz von nur 28,25 % unterwerfen (§ 34a EStG). Aufgrund des hohen bürokratischen Aufwands wird aber auch diese Begünstigung nur selten in Anspruch genommen.
5. Wem bringt die Neuregelung etwas?
Für die meisten (Zahn-)Ärztinnen und (Zahn-)Ärzte kommt die Option zur Besteuerung wie Kapitalgesellschaften schon deshalb nicht in Betracht, weil sie ihre Praxis nicht in der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft betreiben.
Aber auch bei zahnärztlichen Partnerschaftsgesellschaften, die diese Optionsmöglichkeit haben, wird sich der Antrag meist nicht lohnen. Der Prüfungsaufwand, um zu einer Entscheidung zu gelangen, ist enorm. Fällt diese dann zugunsten der Option aus, entsteht zudem erheblicher laufender Verwaltungsmehraufwand, wie zum Beispiel durch die Bilanzierung. Auch sind die Hürden des Wechsels selbst nicht zu unterschätzen. Es müssen schon ganz erhebliche Gewinne über längere Zeit aus der Praxis nicht entnommen werden, damit Steuerstundungseffekte den zusätzlichen Aufwand bei Ausübung der Option rechtfertigen.
FAZIT | Die Besteuerung wie bei Kapitalgesellschaften ist für die allermeisten (Zahn-)Ärztinnen und (Zahn-)Ärzte nicht möglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll. |