· Fachbeitrag · Wechsel der Gewinnermittlung
Gestaltungsmöglichkeiten in der Coronakrise
von Prof. Dr. Alexander Kratzsch, Bünde
| Ändern sich die steuerlichen Verhältnisse, kann bzw. (in bestimmten Fällen) muss ein Wechsel von der Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) zur Bilanzierung erfolgen. Und auch der umgekehrte Fall (Wechsel von der Bilanzierung zur EÜR) ist denkbar. Die bei einem Wechsel relevanten Gesichtspunkte und Fallstricke werden nachfolgend dargestellt und mit Handlungsempfehlungen im Hinblick auf die Auswirkungen der Coronakrise abgerundet. |
1. Freiwilliger oder verpflichtender Wechsel
Ein Wahlrecht zwischen den Gewinnermittlungsarten haben nur solche Steuerpflichtige, die nicht schon nach den §§ 140, 141 AO zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich verpflichtet sind (z. B. Freiberufler und „kleinere“ Gewerbetreibende). Auslöser für einen Übergang können folgende Aspekte sein:
- Bei einer Betriebsveräußerung und einer Betriebsaufgabe muss der Steuerpflichtige zwingend zur Bilanzierung übergehen. Dies ordnet § 16 Abs. 2 S. 2 EStG an (vgl. insofern auch R 4.5 Abs. 6 EStR).
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